Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen--Weimar. Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 12. Abvril 1854.
Minißersal. S##an##wachungen.
1. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, ist dem Fabrikanten Jean David Labbez zu Sains in Frankreich
auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine eigenthümliche, bei
dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung nach-
gewiesene Vorrichtung zum Noppen gewebter wollener Stoffe für die Dauer
von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung, daß Nie-
mand ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers diese Vorrichtung
zu benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in der Benutzung bekannter
Vorrichtungen zu dem fraglichen Zwecke behindert werden soll, für den Umfang
des Großherzogthumes ertheilt worden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß
das Patent dann als erloschen zu betrachten seyn würde, wenn die bleibende Aus-
führung und Anwendung der Erfindung im Großherzogthume nicht binnen Jah-
resfrist nachgewiesen seyn wird.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes die Neuheit und Eigenthümlichkeit
der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13, 14, 15) in den Zollvereins-Staa-
ten bei Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobachtenden Grundsätze aus-
drücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. März 1854.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
34