Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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II. Es'ist mehrmals vorgekommen, daß Gemeindevorstände die von dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium verfügte Einlieferung von Geisteskranken in 
die Irren-, Heil= und Pflege-Anstalt zu Jena ohne Weiteres unterlassen 
haben, wenn solche unnöthig geworden zu seyn schien. Da jedoch ein derarti- 
ges Verfahren mit verschiedenen Unstatten verknüpft ist, so werden die Gemein- 
devorstände hierdurch angewiesen, in jedem Falle, wo ihnen die angeordnete Ein- 
lieferung eines Geisteskranken in die gedachte Irren-, Heil= und Pflege-Anstalt 
später nicht mehr nothwendig oder zulässig erscheint, für ungesäumte berichtliche 
Anzeige anher, bezüglich durch den Großherzoglichen Bezirks-Direktor zu sorgen 
und dabei die Gründe, aus welchen von der Einlieferung abzustehen seyn möchte, 
unter Beifügung eines geistlichen und eines ärztlichen Gutachtens, gehörig an- 
zuführen. 
Weimar am 30. März 1854. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
von Helldorff. 
III. Nach Artikel 169 der mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden 
revidirten Gemeindeordnung vom 18. Jannar 1854 hat das Großherzogliche 
Staats-Ministerium dafür zu sorgen, daß die Listen der Stimmberechtigten in 
den Gemeinden mit Angabe der Zahl der jedem Einzelnen gebührenden Stim- 
men zeitig aufgestellt werden und daß von den dermaligen Mitgliedern des Ge- 
meinderathes so viele austreten, als erforderlich sind, um die Anzahl der Zu- 
rückbleibenden auf die Hälfte des nach Artikel 66 jenes Gesetzes zulässigen 
Maßes zurückzuführen. 
Zu Ausführung dieser Bestimmung und sonst wird Folgendes hierdurch 
verordnet: 
8. 1. 
Von denjenigen Gemeindevorständen, deren Bezirke bio zu 2000 Einwoh- 
ner umfassen, ist nach Anleitung des Artikels 52 der revidirten Gemeindeord- 
nung unverweilt ein Verzeichniß der Stimmberechtigten in der betreffenden Ge- 
meinde unter Angabe des vollständigen Vornamens und Zunamens der einzelnen 
Stimmberechtigten und der Zahl der ihnen gebührenden Stimmen dergestalt 
aufzustellen, daß dasselbe durch Nachtragung der vorkommenden Veränderungen
	        
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