Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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meinderathes ausgeschieden und durch neue Wahlen ersetzt ist, bei der dermali- 
gen Erneuerung des Gemeinderathes aber nach Artikel 169 der revidirten Ge- 
meindeordnung zunächst diejenigen, welche in Folge ihrer ersten Wahl die ver- 
hältnißmäßig längste Zeit das Amt eines Gemeinderaths-Mitgliedes bekleidet ha- 
ben, ausscheiden sollen: so treten die in den Jahren 1851 und 1852 gewöähl- 
ten Mitglieder des Gemeinderathes, sowie die zum Ersatze außergewöhnlich 
ausgeschiedener Mitglieder dieser Jahrgänge Eingetretenen aus. Wo die zurück- 
dleibende Zahl der im Jahre 1853 Gewählten die Hälfte der nach der revi- 
dirten Gemeindeordnung vorgeschriebenen Zahl der Mitglieder des Gemeinde- 
rathes übersteigt, wie dieses z. B. in Gemeinden von 1501 bis 2000 Einwoh- 
nern der Fall ist, in denen von den bisherigen 15 Gemeinderaths-Mutgliedern 
11 auszutreten haben, entscheidet über den Austritt der im Jahre 1853 Ge- 
wählten das Loos. Dieser Entscheidung durch das Loos unterliegen in dem 
ebengedachten Falle auch solche Mitglieder mit, welche dem Gemeinderathe schon 
früher angehört haben, allein durch eine Neuwahl im Jahre 1853 in der 
gedachten Gemeindebehörde verblieben sind. 
Haben seit der zu Ausgange des Jahres 1853 Statt gehabten regel- 
mäßigen Ergänzung des Gemeinderathes außerordentliche Ergänzungswahlen Statt 
gefunden, so daß die in Folge derselben eingetretenen Ersatzmänner eine kürzere 
Zeit im Amte sind, als die aus den regelmäßigen Wahlen Hervorgegangenen, 
so sind dieselben bei der Verloosung außer Berücksichtigung zu lassen. 
8. a. 
Die Gemeindevorstände haben den Termin zur Wahl der neu eintretenden 
Mitglieder des Gemeinderathes, unter Beobachtung der in dem Artikel 51 u. flg. 
der revidirten Gemeindeordnung gegebenen Vorschriften so zeitig abzuhalten, 
daß die neuen Gemeinderäthe, so weit thunlich, mit dem 1. Juli d. J. vollstän- 
dig konstituirt sind. 
In den Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern, in denen wegen des 
gleichen Stimmrechts zu Regulirung des Stimmverhältnisses (S. 1 §F. 2) keine 
Vorerörterungen Statt finden, sind die Wahlen zu Ergänzung der Gemeinde- 
räthe vom 1. bis 15. Juni d. J., in den Gemeinden bis zu 2000 Einwoh- 
nern dagegen je nach Beendigung des Verfahrens über Feststellung der Stimm- 
liste in der letzten Hälfte des Juni vorzunehmen. 
8. 3. 
In solchen Gemeinden, welche schon bisher durch Gemeinderäthe vertreten 
waren, scheiden mit Ablauf des Jahres 1855 diejenigen Mitglieder des Ge-
	        
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