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meinderathes, welche aus der Wahl im Jahre 1853 hervorgegangen sind, aus.
In den Gemeinden dagegen, welche erst in Folge der revidirten Gemeindeord-
nung durch einen Gemeinderath sich vertreten lassen, entscheidet über den Aus-
tritt der Hälfte der Mitglieder zu jenem Zeitpunkte das Loos.
8. 6.
Solche Gemeinden, welche in Gemäßheit des Artikel 65 der revidirten
Gemeindeordnung auch künftighin von Bestellung eines Gemeinderathes absehen
wollen, werden angewiesen, vom 1. Juli d. J. ab innerhalb längstens 14 Ta-
gen einen legalen Beschluß hierüber zu fassen und solchen bei dem Bezirksaus-
schusse zur Prüfung und Einholung landesherrlicher Bestätigung zu überreichen.
8. 7.
Diejenigen Gemeinden, welche eine an sich zulässige Vermehrung der im
Artikel 66 der revidirten Gemeindeordnung bestimmten Zahl der Mitglieder des
Gemeinderathes auf Grund eines Statuts beabsichtigen, haben zu Vermeidung
von Nachwahlen darauf Bedacht zu nehmen, daß die landesherrliche Bestätigung
vor der durch das Landesgesetz geordneten nächsten Erneuerung der Gemeinde-
räthe erfolgen kann.
Weimar am 31. März 1854.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
Formular
zu der Stimmliste.
Vorname und Zuname Zahl der Stimmen
des
Stimmberechtigten. im Jahre im Jahre im Jabre
1854. 1855. 1856.
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