Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

207 
IV. In Gemäßheit der Bestimmung Ziffer 1 des unter dem 5. Januar d. 
J. emanirten Nachtrages zu §. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über 
die öffentliche Anstalt der Brandversicherung wird zu den unter Ziffer 2 dieses 
Nachtrages angegebenen Zwecken von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern 
im Großherzogthume auf dem Grunde des Brandversicherungs-Katasters für das 
laufende Jahr 1854 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenzsummen, wie hiermit 
geschieht, ein Beitrag von 
Einem halben Pfennig Landeswährung 
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe 
am 1. künftigen Monats 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch 
den betroffenen Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht hiermit bekannt 
gemacht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die 
fraglichen Beiträge zu dem bezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu 
berichtigen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufge- 
geben, für die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gel- 
der an die ihnen vorgesetzten Kassen und Einnahmestellen in den gesetzlich an- 
nehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere besondere Anweisung hierüber zu er- 
warten, pflichtmäßig zu sorgen. 
Die bezüglichen Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei 
etwaiger Anzeige von Restanten nach Vorschrift des Gesetzes vom 11. Dezem- 
ber 1850 das Erforderliche unverzüglich zu verfügen. 
Weimar am 3. April 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
V. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß in einzelnen Fällen der Bestimmung 
im K. 1 des Sportelgesetzes vom 6. Dezember 1853 entgegen bei Liquidationen 
über ein im vorigen Jahre vorgekommenes Kaufgeschäft die Bestätigungssportel 
nicht nach den Bestimmungen des oben angeführten Gesetzes, sondern nach den 
Ansätzen des Sportelgesetzes vom 1. Dezember 1840 berechnet worden ist, so wird 
im Einverständnisse mit dem Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.