Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Bedingungen 
für 
Darleihung von Rentenkapitalien. 
Die Weimarische Bank erklärt sich bereit, an inländische Grundbesitzer und 
Gemeinden zum Behuf der Ablösung (F. 21 des Statuts) Kapitale unter fol- 
genden Bedingungen darzuleihen. 
1. 
Der Antrag auf Darleihung eines Kapitals muß schriftlich bei der Bank- 
Direktion eingereicht werden unter Beifügung 
a) wenn eine ganze Gemeinde Schuldnerin wird: 
1) des Protokolls aus der Gemeinderaths-Sitzung (Gemeinde-Versamm- 
lung) über die Genehmigung zur Aufnahme des Kapitals, 
2) des Ablösungs-Vertrags entweder im Original oder in beglaubigter 
Abschrift; 
b) wenn eine einzelne Person erborgt: 
1) eines Taxations-Scheins der zu verpfändenden Grundstücke, welcher 
rücksichtlich der Unterschriften von dem zusländigen Justizamt be- 
glaubigt sein muß, 
2) des Brandversicherungsscheins, wenn Brandgut verpfändet wird, 
3) des Ablösungsvertrags im Original oder in beglaubigter Abschrift, 
4) einer Katasterbeschreibung aller zu verpfändenden Grundstücke.
	        
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