das bestellte Unterpfand wegen eingetretener Deterioration oder sonstiger Werths-
verminderung die gesetzliche Sicherheit für das Kapital und die Nebenforderungen
nicht mehr darbietet. Um hierüber eine Kontrole zu behalten, ist der Bank
überlassen, so oft es ihr nothwendig scheint, eine nochmalige Taxe der verpfän-
deten Grundstücke vornehmen zu lassen und wenn sich hierbei eine Werthsver-
minderung unter das Doppelte des Kapitals und der Nebenforderung ergiebt,
entweder das Kapital zu kündigen, oder die Bestellung einer Nachhypothek zu
verlangen.
Im Fall der wirklichen Kündigung ist der Kapitalrest dergestalt als zahl-
bar zu erachten, daß die Weimarische Bank solchen sammt den verfallenen Jah-
resrenten, sowie den 5% Verzugszinsen vom letzten Rentenverfalltermin an
mittelst Klagerhebung einzufordern berechtigt ist und erläßt die Gemeinde oder
der einzelne Schuldner der Weimarischen Bank den Beweis des zur Klagbe-
gründung erforderlichen Umstandes, daß die Jahresrente zur Verfallzeit nicht
pünktlich abgetragen worden sei.
6.
Dem Schuldner ist gestattet, im Laufe der Tilgungsperiode, sowohl die Jah-
resrente zu erhöhen, als auch Abschlagszahlungen, jedoch nicht unter 25 Thaler
und bei größeren Summen nur Mehrfaches von 10 auf das Kapital oder den
ganzen Kapitalrest abzuzahlen.
In jedem dieser 3 Fälle ist eine halbjährige Kündigungsfrist erforderlich.
Bei Abschlagszahlungen auf das Kapital ist die verminderte Rente das erste
Mal an dem auf die Einzahlung der Abschlagssumme folgenden Zahlungster-
min zu entrichten.
7.
Nach gänzlicher Tilgung der Schuld giebt die Bank den Schuldschein
quittirt zuruͤck und willigt in die Löschung der Hypothek in gehöriger Form.
S.
Die Bank ist berechtigt unter den im §. 22 des Statuts näher erwähn-
ten Umständen von denjenigen Darlehnen, welche sie in baarem Gelde macht,
eine Provision von zwei Procent zu nehmen.
9.
Die Ausfertigung der Urkunden, Taxen, das Eintragen der Hypothelen 2c.
geschieht auf Kosten des Darlehnsempfaͤngers.