Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

10. 
Die Verzinsung und Tilgung des Kapitals beginnt mit dem ersten Tas 
des Monats, in welchem der Vertrag zum Abschluß kommt, d. h. wo die Di- 
rektion der Bank die Zusage schriftlich ertheilt hat, und ist die erste Rente 
6 Monate später zu entrichten. Die Auszahlung des Kapitals selbst aber e. 
folgt erst nach Aushändigung der Urkunde 
a) bei Gemeinden an den Gemeinderechnungsführer, welcher darüber unter 
Beifügung des Gemeindesiegels zu quittiren hat, in Gegenwart des Bür- 
germeisters, welcher die Quittung mit unterzeichnet, 
b) bei einzelnen Personen an den Ueberbringer der Urkunde ohne jede wei- 
tere Verantwortlichkeit für die Identität der Personen zu übernehmen. 
11. 
Soll das Kapital durch die Post versendet werden, so erfolgt vieß für 
Rechnung und Gefahr des Empfängers. 
Weimar am 1. April 1854. 
Bie Direktion der Weimarisehen Bank. 
Polte. Callmann. Niemann.
	        
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