Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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zu den vom 1. Januar d. J. an im Zollvereine bei dem Verkehre mit Oester- 
reich gültigen Tarif-Bestimmungen auf Verlangen nicht nur bei den Großher= 
zoglichen Steuerämtern und Steuer-Rezepturen zur Einsichtnahme vorgelegt 
werden wird, sondern daß auch einzelne Exemplare dieses Verzeichnisses bei der 
Kanzlei des unterzeichneten Ministeriums verkäuflich zu haben sind und von da 
aus, wenn es gewünscht wird, durch Vermittelung der betreffenden Steuerhebe- 
stellen, die sich der Uebernahme und Ausführung diesfallsiger Bestellungen zu 
unterziehen haben, um den Preis von 15 Sgr. für das Erxemplar bezogen 
werden können. 
Weimar am 22. April 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
V. Dem Kaufmann Heinrich Leutloff zu Stadtremda ist die nachge- 
suchte Erlaubniß zur Betreibung einer Agentur der Feuerversicherungs-Gesellschaft 
zu Leipzig innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf Widerruf er- 
theilt, dagegen aber die der Handlung „Rinders Erben“ allhier nach der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Juni 1852 (Seite 153 des Regierungs- 
Blattes) zeither zugestandene Befugniß zur Ausübung einer Agentur der schlesi- 
schen Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Breslau zurückgezogen worden, dergestalt, 
daß diese Befugniß rücksichtlich des Abschlusses weiterer Versicherungs-Verträge 
von jetzt an als erloschen zu betrachten ist. 
Weimar am 24. April 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachfischen 
Staats-Ministeriums. 
. Thon. 
VI. Dem Kaufmann Richard Fritsch zu Ostheim ist die gebetene Er- 
laubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der schlesischen Feuer- 
versicherungs-Gesellschaft zu Breslau innerhalb der Grenzen des Großherzog= 
thumes bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 27. April 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
VII. Indem die Entschließung gefaßt worden, eine Bezirks-Katasterführung 
für die Ortschaften des Justiz-Amtes Ostheim, einstweilen mit Ausnahme von 
Sondheim v. d. Rh., einzurichten und dieselbe vom 1. Mai dem Großherzog-
	        
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