Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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lichen Rechnungsamte Ostheim zu übertragen: so wird solches andurch zur öf— 
fentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. April 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
VIII. Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist dem Nebengoll- 
amte erster Klasse zu Schlaney in Schlesien widerruflich die unbeschränkte Be- 
fugniß zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II ertheilt 
worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 23. April 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
IX. Der zwischen mehren deutschen Regierungen am 11. Juli v. J. zu 
Eisenach abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Verpflegung erkrankter und Beer- 
digung verstorbener Staatsangehörigen ist auch die Großherzoglich Badensche 
Regierung beigetreten. 
Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 12. November 1853 (Regie- 
rungs-Blatt S. 346) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. April 1854. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
X. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. 
Januar 1852 (Ziffer 1 Seite 22 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von Seiten der Königlich Preußischen Staats- 
regierung die Waaren-Kontrole im Binnenlande, soweit solche in der Provinz 
Westpfalen und den dieser Provinz angeschlossenen Fürstlich Waldeckschen und 
Fürstlich Lippeschen Gebietstheilen noch aufrecht erhalten ist, nunmehr in Folge 
der Statt gefundenen Vereinigung des Steuervereins mit dem Zollvereine mit 
der Maßgabe aufgehoben werden wird, daß sie ferner nur noch für Kaffee im 
Regierungsbezirke Münster fortbesteht. 
Weimar am 26. April 1854. 4 
Finanz-Departement des Großherzoglich Süchfischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon.
	        
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