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lichen Rechnungsamte Ostheim zu übertragen: so wird solches andurch zur öf—
fentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. April 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
VIII. Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist dem Nebengoll-
amte erster Klasse zu Schlaney in Schlesien widerruflich die unbeschränkte Be-
fugniß zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II ertheilt
worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 23. April 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
IX. Der zwischen mehren deutschen Regierungen am 11. Juli v. J. zu
Eisenach abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Verpflegung erkrankter und Beer-
digung verstorbener Staatsangehörigen ist auch die Großherzoglich Badensche
Regierung beigetreten.
Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 12. November 1853 (Regie-
rungs-Blatt S. 346) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. April 1854.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
X. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15.
Januar 1852 (Ziffer 1 Seite 22 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von Seiten der Königlich Preußischen Staats-
regierung die Waaren-Kontrole im Binnenlande, soweit solche in der Provinz
Westpfalen und den dieser Provinz angeschlossenen Fürstlich Waldeckschen und
Fürstlich Lippeschen Gebietstheilen noch aufrecht erhalten ist, nunmehr in Folge
der Statt gefundenen Vereinigung des Steuervereins mit dem Zollvereine mit
der Maßgabe aufgehoben werden wird, daß sie ferner nur noch für Kaffee im
Regierungsbezirke Münster fortbesteht.
Weimar am 26. April 1854. 4
Finanz-Departement des Großherzoglich Süchfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.