Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Uegierungs-PBlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
19. Mai 1831. 
  
Nummer 23. Weimar. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Die Handel= und Gewerbe-Treibenden im Großherzogthume werden 
biermit darauf aufmerksam gemacht, daß nach einer Mittheilung des Kurfürstlich 
Hessischen Finanz-Ministeriums die von anderen Eisenbahnen, also auch von der 
Thüringischen Eisenbahn auf die Main-Weser-Eisenbahn übergebenden Trans- 
porte von übergangssteuerpflichtigen Gegenständen und zwar von Bier, Brannt- 
wein, Obstwein und Wein, wenn dieselben nach dem Großherzogthume Hes- 
sen, nach dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt, nach Baden, Württem- 
berg u. s. w. bestimmt sind, zu Verhütung der sonst für die Versender ent- 
stehenden Nachtheile mit vorschriftsmäßigen Uebergangsscheinen, deren Ausfer- 
tigung in den bezüglichen Fällen von Seiten der Betheiligten bei den zur Er- 
theilung solcher Scheine ermächtigten Großherzoglichen Steuerstellen zu beantra- 
gen ist, versehen seyn müssen. 
Weimar am 28. April 1851. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsfischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
II. Bei den verschiedenen Departements des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums besteht die Regel, daß auf alle Eingaben von Privat-Personen 
und Korporationen, auf welche ihrer Natur nach überhaupt eine Bescheidung 
erwartet werden darf, auch dann, wenn auf dieselben sonst Etwas nicht verfügt 
werden soll, Erlasse entweder an die betreffenden unteren Behörden zur Beschei- 
dung der Betheiligten oder an diese letzteren unmittelbar ergehen. Gleichwohl 
ist es vorgekommen, daß die Entschließung auf Gesuche bei dem betreffenden 
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