Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Departement des Staats-Ministeriums erinnert wird, ungeachtet diese bereits 
gefaßt und darnach verfügt worden ist und steht daher zu vermuthen, daß in 
solchen Fällen die ertheilten Bescheidungen entweder gar nicht oder wenigstens 
nicht zeitig eröffnet worden sind. Da nun das Großherzogliche Staats-Mini- 
sterium einen besondern Werth darauf legt, daß Dieses jederzeit geschieht, so 
werden sämmtliche Behörden hiermit angewiesen, den Inhalt solcher Verfügungen 
immer rechtzeitig zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. 
Weimar am 30. April 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
IIII. Von der Großherzoglich Badenschen Staatsregierung ist statt des 
bisher in dem Orte Rielasingen bestandenen Nebenzollamtes zweiter Klasse 
vom 20. d. M. an ein Nebenzollamt erster Klasse daselbst errichtet und das 
bisherige Nebenzollamt erster Klasse zu Neuenburg in ein Nebenzollamt zweiter 
Klasse verwandelt worden. 
Es wird solches mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 
(Seite 41 des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Mai 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
IV. Unter Beziehung auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 15. Dezember 1851, 11. Jannar und 23. Dezem- 
ber 1853, betreffend die Vereinbarung der Großherzoglichen Staatsregierung 
mit mehren anderen deutschen Regierungen über die gegenseitige Verpflichtung 
zur Aufnahme der Auszuweisenden, wird Folgendes weiter zur öffentlichen Kennt- 
niß andurch gebracht: · 
1) Dem erwähnten Vertrage ist ferner beigetreten die Großherzogliche Re- 
gierung von Baden. 
2) Die zuständigen Behörden zur Ausstellung von Heimathscheinen für 
Baden sind dermalen die Gemeinden. Die Heimathscheine müssen von dem 
Bürgermeister und zwei Gemeinderathsmitgliedern unterschrieben und vom Bezirks- 
(Stadt= oder Ober-) Amte beglaubigt seyn. Beurkundungen über die Unter- 
thanseigenschaft und Zusicherungen über die Wiederaufnahme solcher Personen, 
 
	        
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