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welche ohne Unterthanen zu seyn, auf Verlangen eines andern Staates aufge-
nommen werden müssen (Uebernahme-Reverse), können nur von den Bezirks-
ämtern ausgestellt werden.
3) Die Ertheilung der Heimathscheine rücksichtlich des Gebiets der freien
Stadt Hamburg steht beziehungsweise zu: der städtischen Polizei-Behörde, den
Patronaten der beiden Vorstädte St. Georg und St. Pauli, den Landherren=
schaften der Geest= und Marsch-Lande und dem Amte Ritzebüttel, wogegen zur
Ausstellung der Uebernahmescheine für die Stadt, die beiden Vorstädte und die
Distrikte der Geest= und Marsch-Lande nur die städtische Polizei-Behörde und
für das Amt NRitzebüttel der dortige Amtmann zuständig sind.
4) An die Stelle der Kurfürstlich Hessischen Landrathsämter zu Cassel,
Marburg, Hanau und Fulda in Ansehung der Kompetenz zur Ertheilung von
Heimathscheinen und Uebernahme-Neversen sind die Kurfürstlich Hessischen Po-
lizei-Direktionen daselbst getreten.
Weimar am 8. Mai 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
Für den Departements-Chef.
von Helldorff.
V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Großherzoglichen
Appellations-Gerichtes zu Eisenach vom 28. April d. J. werden die Gemein-
devorstände des Großberzogthumes hierdurch angewiesen, von jeder in die Ir-
ren-Heil= und Pflege-Anstalt zu Jena erfolgten Einlieferung einer geisteskran-
ken, weder unter väterlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft befindlichen
Person dem zuständigen Einzelgerichte zum Zwecke der Bestellung eines Kura-
tors alsbald Nachricht zu geben.
Weimar am 11. Mai 1854.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
Für den Departements-Chef.
von Helldorff.
VI. Da der Werth der Fünf-Thalerstücke und Zehen-Thalerstücke (Louisd'or)
— mit Ausnahme der Königlich Preußischen Fünf-Thalerstücke und Zehen-
Thalerstücke (der Friedrichsd'or) — im Verkehre sehr gesunken ist, so kann die
bisher bei den Großherzoglichen Staatskassen bis auf Widerruf gestattete An-