Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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welche ohne Unterthanen zu seyn, auf Verlangen eines andern Staates aufge- 
nommen werden müssen (Uebernahme-Reverse), können nur von den Bezirks- 
ämtern ausgestellt werden. 
3) Die Ertheilung der Heimathscheine rücksichtlich des Gebiets der freien 
Stadt Hamburg steht beziehungsweise zu: der städtischen Polizei-Behörde, den 
Patronaten der beiden Vorstädte St. Georg und St. Pauli, den Landherren= 
schaften der Geest= und Marsch-Lande und dem Amte Ritzebüttel, wogegen zur 
Ausstellung der Uebernahmescheine für die Stadt, die beiden Vorstädte und die 
Distrikte der Geest= und Marsch-Lande nur die städtische Polizei-Behörde und 
für das Amt NRitzebüttel der dortige Amtmann zuständig sind. 
4) An die Stelle der Kurfürstlich Hessischen Landrathsämter zu Cassel, 
Marburg, Hanau und Fulda in Ansehung der Kompetenz zur Ertheilung von 
Heimathscheinen und Uebernahme-Neversen sind die Kurfürstlich Hessischen Po- 
lizei-Direktionen daselbst getreten. 
Weimar am 8. Mai 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
von Helldorff. 
V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Großherzoglichen 
Appellations-Gerichtes zu Eisenach vom 28. April d. J. werden die Gemein- 
devorstände des Großberzogthumes hierdurch angewiesen, von jeder in die Ir- 
ren-Heil= und Pflege-Anstalt zu Jena erfolgten Einlieferung einer geisteskran- 
ken, weder unter väterlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft befindlichen 
Person dem zuständigen Einzelgerichte zum Zwecke der Bestellung eines Kura- 
tors alsbald Nachricht zu geben. 
Weimar am 11. Mai 1854. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
von Helldorff. 
VI. Da der Werth der Fünf-Thalerstücke und Zehen-Thalerstücke (Louisd'or) 
— mit Ausnahme der Königlich Preußischen Fünf-Thalerstücke und Zehen- 
Thalerstücke (der Friedrichsd'or) — im Verkehre sehr gesunken ist, so kann die 
bisher bei den Großherzoglichen Staatskassen bis auf Widerruf gestattete An-
	        
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