Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Negierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 24. Weimar. 28. Mai 18534. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben, in gnädigster Genehmigung der von Unserer General-Postdirektion 
zu Frankfurt am Main gestellten Anträge, mit Zustimmung des getreuen Land- 
tages, zur Abänderung und Vervollständigung einiger Vorschriften der Postord- 
nung vom 26. November 1819 zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Die Beförderung von Kindern unter vier Jahren mit den Fahrposten ist 
unter der Bedingung, daß dieselben sich in Begleitung und unter Obhut er- 
wachsener Personen befinden, gestattet: 
1) unbedingt, wenn diejenigen Personen, unter deren Obhut die Kinder 
reisen, mit den letzteren einen Raum im Wagen einnehmen, in welchem 
sie von anderen Reisenden völlig getrennt sind; 
2) wenn dieses nicht der Fall ist, nur bedingt und so lange, als andere 
Mitreisende, welche ihren Platz in einem Raume mit den Kindern er- 
halten haben, gegen die Mitfahrt der letzteren keinen Einspruch erheben. 
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