10.
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Es besteht aus drei Klassen mit den nöthigen Abtheilungen, in welchen
die Schülerinnen von dem siebenten bis fiebenzehenten Jahre, je nach der Stufe
ihrer Kenntnisse, ausgenommen und unterrichtet werden.
11.
Die Unterrichtsgegenstände sind:
1) Religion, durch Geistliche der verschiedenen Konfessionen ertheilt.
2) Deutsche Sprache, Sprechen, Lesen, Schreiben, Grammatik und
Literatur.
3) Französische Sprache, in denselben Abtheilungen.
4) Englische Sprache, in denselben Abtheilungen.
5) Rechnen, Kopf= und Ziffer-Rechnen mit Bezug auf die praktischen
Seiten des weiblichen Berufes.
6) Naturbeschreibung, Naturlehre, Geographie und Geschichte.
7) Klassische Alterthumskunde, Mythologie und Literatur.
8) Gesang und Pianoforte.
9) Zeichnen.
10) Weibliche Handarbeiten.
11) Tanz, a) vorbereitender gymnastischer Unterricht in Stellung, Hal-
tung, Bewegung, Gang; b) eigentlicher Tanzunterricht.
12.
Den Unterrichtsplan entwirft die unter 3 genannte Kommission mit Hin-
zuziehung der unter 6 genannten Stifts-Direktorin und legt ihn zu höchster
Genehmigung Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin vor.
13.
Das Honorar für den Unterricht beträgt jährlich:
1) in der dritten Klasse: 25 Thaler,
2) in der zweiten Klasse: 30 Thaler,
3) in der ersten Klasse: 40 Thaler.
Der Unterricht in der Musik, dem Gesang, dem künstlerischen Zeichnen
und in den weiblichen Handarbeiten, bei welchem die Theilnahme freigestellt
wird, muß besonders honorirt werden und zwar in den erstgenannten drei Fächern
mit je 20 Thalern und in Handarbeiten mit 5 Thalern für ein Jahr.
Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin haben sich vorbehalten eine
Anzahl Freistellen im Sophienstifte zu gründen und zu besetzen.