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Absicht auf die Gerichtszuständigkeit, das Untersuchungsverfahren und die zu
erkennenden Strafen die Vorschriften des Sachsen-Meiningenschen Gesetzes vom
23. Juni 1850, betreffend die Untersuchung und Bestrafung der Forstvergehen
und folgeweise die einschlägigen Bestimmungen des Sachsen-Meiningenschen
Strafgesetzbuches und der Sachsen-Meiningenschen Strafprozeßordnung nebst
dem Gesetze, betreffend die Einführung derselben vom Jahre 1850, sowie der
Sachsen-Meiningenschen Verordnung vom 28. Oktober 1850, jedoch mit fol-
genden Modifikationen und Erläuterungen.
Art. II.
Nach dem Worte „Wer“ im Art. 15 Ziffer 7 des Gesetzes vom 23. Juni
1850 soll das Wort „unbefugt“ für eingeschaltet angesehen werden.
Art. III.
Als ein „unbefugtes“ Eintreiben im Sinne des Art. 15 Ziffer 8 jenes
Gesetzes ist es namentlich nicht anzusehen, wenn, obschon fremdes Vieh in eine
Zillbacher Waldung eingetrieben, dadurch doch die, auf eine Sachsen-Weimar-
Eisenach bindende Weise, bestimmte Stückzahl des Weideviehes nicht überschrit-
ten ward.
Im Civil-Prozeß-Wege auszuführen, daß der mit einer bestimmten Stück-
zahl Huthberechtigte doch nur eigenes, nicht aber fremdes Vieh eintreiben dürfe,
bleibt Sachsen-Weimar-Eisenach jederzeit unbenommen.
Art. IV.
Der Schlußsatz: „Beim zweiten und weiteren Rückfällen“ u. s. w. im
Art. 15 Ziffer 16 des gedachten Gesetzes bleibt den Recessirten gegenüber außer
Anwendung.
Art. V.
Zu den im Art. 15 Ziffer 18 desselben Gesetzes erwähnten „verbotenen
Instrumenten“ sind die in den Aemtern Wasungen und Sand üblichen sichel-
förmigen, unten etwas scharfen Reißhippen nicht zu rechnen.
Art. VI.
Unter den im Art. 15 Ziffer 21 desselben Gesetzes erwähnten „Forstord-
nungen“ und unter den im Art. 16 daselbst erwähnten „allgemeinen und ört-
lichen Verboten“ sollen rücksichtlich der hier in Rede stehenden Vergehen diejeni-
gen Forstordnungen und diejenigen allgemeinen, oder örtlichen Verbote verstan-
den werden, welche zum Behufe des Forstschutzes, der Regelung des Forsthaus-