Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Absicht auf die Gerichtszuständigkeit, das Untersuchungsverfahren und die zu 
erkennenden Strafen die Vorschriften des Sachsen-Meiningenschen Gesetzes vom 
23. Juni 1850, betreffend die Untersuchung und Bestrafung der Forstvergehen 
und folgeweise die einschlägigen Bestimmungen des Sachsen-Meiningenschen 
Strafgesetzbuches und der Sachsen-Meiningenschen Strafprozeßordnung nebst 
dem Gesetze, betreffend die Einführung derselben vom Jahre 1850, sowie der 
Sachsen-Meiningenschen Verordnung vom 28. Oktober 1850, jedoch mit fol- 
genden Modifikationen und Erläuterungen. 
Art. II. 
Nach dem Worte „Wer“ im Art. 15 Ziffer 7 des Gesetzes vom 23. Juni 
1850 soll das Wort „unbefugt“ für eingeschaltet angesehen werden. 
Art. III. 
Als ein „unbefugtes“ Eintreiben im Sinne des Art. 15 Ziffer 8 jenes 
Gesetzes ist es namentlich nicht anzusehen, wenn, obschon fremdes Vieh in eine 
Zillbacher Waldung eingetrieben, dadurch doch die, auf eine Sachsen-Weimar- 
Eisenach bindende Weise, bestimmte Stückzahl des Weideviehes nicht überschrit- 
ten ward. 
Im Civil-Prozeß-Wege auszuführen, daß der mit einer bestimmten Stück- 
zahl Huthberechtigte doch nur eigenes, nicht aber fremdes Vieh eintreiben dürfe, 
bleibt Sachsen-Weimar-Eisenach jederzeit unbenommen. 
Art. IV. 
Der Schlußsatz: „Beim zweiten und weiteren Rückfällen“ u. s. w. im 
Art. 15 Ziffer 16 des gedachten Gesetzes bleibt den Recessirten gegenüber außer 
Anwendung. 
Art. V. 
Zu den im Art. 15 Ziffer 18 desselben Gesetzes erwähnten „verbotenen 
Instrumenten“ sind die in den Aemtern Wasungen und Sand üblichen sichel- 
förmigen, unten etwas scharfen Reißhippen nicht zu rechnen. 
Art. VI. 
Unter den im Art. 15 Ziffer 21 desselben Gesetzes erwähnten „Forstord- 
nungen“ und unter den im Art. 16 daselbst erwähnten „allgemeinen und ört- 
lichen Verboten“ sollen rücksichtlich der hier in Rede stehenden Vergehen diejeni- 
gen Forstordnungen und diejenigen allgemeinen, oder örtlichen Verbote verstan- 
den werden, welche zum Behufe des Forstschutzes, der Regelung des Forsthaus-
	        
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