Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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haltes oder der Forst-Kultur für die Sachsen-Weimar-Eisenachschen Domanial- 
Waldungen überhaupt bereits bestehen, oder künftig werden erlassen werden. 
Art. VII. 
Die im Art. 22 daselbst erwähnte Straflosigkeit tritt nur dann ein, wenn 
die in diesem Artikel unterstellte Anzeige und Darbietung bei einer bei dem Forst- 
wesen angestellten Person, welcher die Aufsicht über die betreffende Waldung 
übertragen ist, geschah. 
Art. VIII. 
Was in den Artikeln 24 und 25 jenes Gesetzes von „Forstbedienten“, 
von „bestellten Aufsehern“ und von „verpflichteten Offizianten“ geordnet ist, gilt 
in Absicht auf die Zillbacher Receß-Waldungen von den Sachsen-Weimar-Ei- 
senachschen Dienern und Beamten der hier in Rede stehenden Kategorien. 
Als Fremder im Sinne des Art. 24 soll kein Bewohner der reressirten. 
Ortschaften betrachtet werden können. Wohl aber dürfen die Sachsen-Weimar= 
Eisenachschen Forstbedienten und Forstaufseher auch der Person ihnen unbe- 
kannter Einwohner der recessirten Ortschaften, welche über einem Fostvergehen 
in den Receß-Waldungen betreten werden, nach Maßgabe jenes Artikels sich 
bemächtigen. 
Art. IX. 
In Absicht auf die Zuständigkeit des Gerichtes (Art. 27 des mehrerwähnten 
Gesetzes) wird bei der Untersuchung und Bestrafung der hier in Rede stehenden 
Entwendungen und Vergehen, mit Hinblick zugleich auf die einschlägigen Be- 
stimmungen im Art. II des Hennebergschen Theilungs-Recesses vom 19. August 
1661, die Vorschrift im Art. 53 der Sachsen-Meiningenschen Strafproceß= 
ordnung als maßgebend anerkannt. 
Art. X. 
Rücksichtlich der in den Receß-Waldungen oder in Beziehung auf sie ver- 
übten hier in Rede stehenden Entwendungen und Polizei-Vergehen sollen diese 
Waldungen, hingesehen auf die Bestimmungen im §&. 1 Ziffer IV und F. 11 
der Sachsen-Meiningenschen Verordnung vom 28. October 1850, den Sachsen- 
Meiningenschen Domainen-Waldungen, und die Sachsen-Weimar-Eisenachschen 
den Sachsen-Meiningenschen Forstbeamten gleichgestellt seyn. 
Was im §. 3 jener Verordnung von „zuständigen Ortsvorständen“ festge- 
setzt ist, gilt für die Receß-Waldungen von den als Staatsanwalts-Vertreter 
aufgestellten Sachsen-Weimar-Eisenachschen Forstbeamten.
	        
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