Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Art. XI. 
Zur Erhebung der Schadenersatzposten (vergl. Art. 28 des Gesetzes vom 
23. Juni 1850) wird Sachsen-Weimar-Eisenachscher Seits ein in der Stadt 
Wasungen wohnbafter ständiger Einnehmer bestellt werden. 
Art. XII. 
Der Art. 32 des Gesetzes vom 23. Juni 1850 wird durch gegenwärtige 
Uebereinkunft aufgehoben. 
Art. XIII. 
Durch das so eben erwähnte Gesetz und den gegenwärtigen Vertrag sollen 
die von den Reressirten in Bezug auf die Zillbacher Waldungen wohlerworbenen 
Privat-Rechte eben so wenig für beschränkt, für suspendirt, oder für aufgehoben 
geachtet werden, als die in dem Staatsvertrage vom 17. November 1842 fest- 
gesetzten eivilrechtlichen Folgen der von den Recessirten in jenen Waldungen, 
oder in Bezug auf dieselben zu Schulden gebrachten Vergehen oder Zuwider= 
handlungen, insbesondere auch nicht die civilrechtlichen Folgen- des verbotswidri- 
gen Holzverkaufes. 
Art. XIV. 
Alle allgemeine auf das ganze Herzogthum Sachsen-Meiningen anwendbare 
Abänderungen und Zusätze, welche das Sachsen-Meiningensche Gesetz vom 23. 
Juni 1850 künftig etwa erleidet oder erhält, sollen von der Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Staatsregierung, so lange der gegenwärtige Staatsvertrag in 
Kraft bleibt, auch auf die von Einwohnern der recessirten Orte der Aemter 
Wasungen und Sand in den Zillbacher Waldungen begangenen Forstentwen- 
dungen und Forst-Polizeivergehen erstreckt werden. 
Art. XV. 
Die Dauer der vorstehenden Uebereinkunft wird vorläufig auf die nächsten 
drei Jahre, vom Tage ihrer Publikation an, festgesetzt, dergestalt, daß inso- 
fern nicht während dieser Zeit und spätestens sechs Monate vor Ablauf dersel- 
ben von dem einen oder dem anderen kontrahirenden Theile eine Kündigung 
eintritt, dieselbe als auf noch drei Jahre, und sofort von drei Jahren zu drei 
Jahren, verlängert anzusehen ist. 
Von Zeit des Ablaufes des Vertrages an treten bezüglich der Untersuchung 
und Bestrafung der von den Einwohnern der rercessirten Ortschaften in den 
Receß-Waldungen verübten Forstentwendungen und Forst-Polizeivergehen die 
receßgemäßen früheren Einrichtungen und Bestimmungen alsbald wieder in Kraft.
	        
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