Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Art. XVI. 
Das durch gegenwärtiges Uebereinkommen Vereinbarte leidet auch Anwen- 
dung auf die vor dem Tage der Publikation des Vertrages von den Einwoh- 
nern der reressirten Ortschaften in den Zillbacher Waldungen begangenen Forst- 
entwendungen und Forst-Polizeivergehen, insofern, was die Höhe der Strafe be- 
trifft, das Sachsen-Meiningensche Gesetz gelindere Strafbestimmungen enthält, 
als die receß= und staatsvertragsmäßigen seitherigen Satzungen sie enthalten 
und nicht das letzte, ein Rechtsmittel weiter nicht zulassende, Erkenntniß bereits 
gesprochen ist. 
Art. XVII. 
Vorstehender Vertrag soll den beiden höchsten Höfen zur Ratifikation vor- 
gelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen sechs 
Wochen erfolgen. 
Meiningen am 25. März 1854. 
1 Bernhard Emminghaus. 6 D. Friedrich Eduard Oberländer. 
II. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Januar 1853 (Nr. 1 
des Regierungs-Blattes vom vorigen Jahre) wird hierdurch zur Kenntniß der 
betreffenden Behörden gebracht, daß im Einverständniß mit dem dritten Ministe- 
rial-Departement das Formular zu dem nach F§F. 34 der Instruktion für die 
Sportel-Einnehmer der Großherzoglichen Einzelgerichte vom 1. Dezember 1850 
zu führenden Repertorium zu dem Einnahme-Manual (Sportel-Manual) zu 
dem Preise von 4 Thlr. 15 Sgr. für das Ries von der von Göckelschen Hof- 
buchdruckerei in Eisenach zu beziehen ist. 
Weimar am 24. Mai 1854. 
Zweites Departement des Großberzonlich Sachsischen 
Staats-Ministeriums 
von Wydenbrugk. 
III. Nachdem dem Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Steueramte zu 
Römhild die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II ertheilt, auch 
dahin Einleitung getroffen worden ist, daß diese Kompetenz-Erweiterung vom 
1. Juli d. J. in das Leben treten wird: so wird solches hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. Weimar am 26. Mai 1854. 
Finanz-Departement de- Srosberzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriu 
G. Thon.
	        
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