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Art. XVI.
Das durch gegenwärtiges Uebereinkommen Vereinbarte leidet auch Anwen-
dung auf die vor dem Tage der Publikation des Vertrages von den Einwoh-
nern der reressirten Ortschaften in den Zillbacher Waldungen begangenen Forst-
entwendungen und Forst-Polizeivergehen, insofern, was die Höhe der Strafe be-
trifft, das Sachsen-Meiningensche Gesetz gelindere Strafbestimmungen enthält,
als die receß= und staatsvertragsmäßigen seitherigen Satzungen sie enthalten
und nicht das letzte, ein Rechtsmittel weiter nicht zulassende, Erkenntniß bereits
gesprochen ist.
Art. XVII.
Vorstehender Vertrag soll den beiden höchsten Höfen zur Ratifikation vor-
gelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen sechs
Wochen erfolgen.
Meiningen am 25. März 1854.
1 Bernhard Emminghaus. 6 D. Friedrich Eduard Oberländer.
II. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Januar 1853 (Nr. 1
des Regierungs-Blattes vom vorigen Jahre) wird hierdurch zur Kenntniß der
betreffenden Behörden gebracht, daß im Einverständniß mit dem dritten Ministe-
rial-Departement das Formular zu dem nach F§F. 34 der Instruktion für die
Sportel-Einnehmer der Großherzoglichen Einzelgerichte vom 1. Dezember 1850
zu führenden Repertorium zu dem Einnahme-Manual (Sportel-Manual) zu
dem Preise von 4 Thlr. 15 Sgr. für das Ries von der von Göckelschen Hof-
buchdruckerei in Eisenach zu beziehen ist.
Weimar am 24. Mai 1854.
Zweites Departement des Großberzonlich Sachsischen
Staats-Ministeriums
von Wydenbrugk.
III. Nachdem dem Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Steueramte zu
Römhild die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II ertheilt, auch
dahin Einleitung getroffen worden ist, daß diese Kompetenz-Erweiterung vom
1. Juli d. J. in das Leben treten wird: so wird solches hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht. Weimar am 26. Mai 1854.
Finanz-Departement de- Srosberzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriu
G. Thon.