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IV. Dem Carl Weidler allhier ist auf Nachsuchen die Erlaubniß zur
Uebernahme und Betreibung einer Haupt-Agentur der Magdeburger Feuerver-
sicherungs-Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf
Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 28. Mai 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu bestimmen gnädigst
geruhet, daß die zeither im Gebrauch gewesene Bezeichnung der einzelnen Depar-
tements des unterzeichneten Staats-Ministeriums künftig in Wegfall kommen
und statt derselben von jetzt an das zeitherige Departement I Abtheilung A
„Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten“, das zeitherige Departement 1 Abtheilung B „Departement des In-
nern“, das zeitherige Departement III „Departement der Finanzen“, das
zeitherige Departement II „Departement der Justiz und des Cultus“ be-
zeichnet werden solle.
Höchstem Befehle gemäß wird Solches zu Jedermanns Nachachtung hier-
durch bekannt gemacht.
Weimar am 31. Mai 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Bekanutmachung.
Auf Anordnung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums werden die
Großherzoglichen Justiz-Behörden hierdurch angewiesen, sich, wenn sie einer Aus-
kunft über den Gesundheitszustand einer in eine Landes-Heilanstalt aufgenom-
menen Person bedürfen, nicht sowohl an den Physikus des Amtsbezirkes, in
welchem sich die Landes-Heilanstalt befindet, sondern vielmehr an das Direktorium
der letztern zu wenden.
Eisenach am 30. Mai 1854.
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht.
von Mandelsloh.