Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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IV. Dem Carl Weidler allhier ist auf Nachsuchen die Erlaubniß zur 
Uebernahme und Betreibung einer Haupt-Agentur der Magdeburger Feuerver- 
sicherungs-Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf 
Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 28. Mai 1854. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu bestimmen gnädigst 
geruhet, daß die zeither im Gebrauch gewesene Bezeichnung der einzelnen Depar- 
tements des unterzeichneten Staats-Ministeriums künftig in Wegfall kommen 
und statt derselben von jetzt an das zeitherige Departement I Abtheilung A 
„Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten“, das zeitherige Departement 1 Abtheilung B „Departement des In- 
nern“, das zeitherige Departement III „Departement der Finanzen“, das 
zeitherige Departement II „Departement der Justiz und des Cultus“ be- 
zeichnet werden solle. 
Höchstem Befehle gemäß wird Solches zu Jedermanns Nachachtung hier- 
durch bekannt gemacht. 
Weimar am 31. Mai 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Bekanutmachung. 
Auf Anordnung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums werden die 
Großherzoglichen Justiz-Behörden hierdurch angewiesen, sich, wenn sie einer Aus- 
kunft über den Gesundheitszustand einer in eine Landes-Heilanstalt aufgenom- 
menen Person bedürfen, nicht sowohl an den Physikus des Amtsbezirkes, in 
welchem sich die Landes-Heilanstalt befindet, sondern vielmehr an das Direktorium 
der letztern zu wenden. 
Eisenach am 30. Mai 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht. 
von Mandelsloh.
	        
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