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der Schaden nicht einmal ½ des Ganzen: so sind die Betheiligten mit dem
Anspruche auf Steuererlaß-Bewilligung abzuweisen, auch sind dieselben die Kosten
der etwa veranstalteten Lokal-Expeditionen aus eigenen Mitteln zu tragen schul-
dig, wenn hiernach die von ihnen erstatteten Anzeigen nachträglich als verspätet
sich ergeben, oder die festgestellte Schaden-Quote weniger als ½ betragen sollte.
. 3.
Dagegen hat im anderen Falle das Rechnungsamt unverzüglich aus der
Zahl der im Amtsbezirke vorhandenen verpflichteten Taxatoren zwei genugsam
qualificirte Sachverständige, von denen jedoch keiner dem Gemeindebezirke ange-
hören darf, in dessen Flur der angezeigte Schaden sich ereignet, auszuwäh-
len und mit denselben, nachdem sie auf die von ihnen bereits geleistete Pflicht
wiederholt verwiesen worden, unter Zuziehung des betreffenden Gemeinde-
vorstandes, des Orts-Katasterführers und zwei Feldgeschwornen die beschädigten
Grundstücke an Ort und Stelle genau zu besichtigen und das von den Werth-
schätzern abgegebene Gutachten über den Befund der Beschädigung neben kürz-
licher Angabe der dasselbe motivirenden Gründe in das über die Verhandlung
aufzunehmende Protokoll einzutragen.
Vorbehalten bleibt jedoch hierbei ausdrücklich, nach Befinden in geeigneten,
bezüglich besonders wichtigen und schwierigen Fällen
a) Werthschätzer aus anderen Amtsbezirken und außerhalb des Kreises der
gewöhnlichen Taxatoren statt der Letzteren zu jenen Besichtigungen und
Schadenwürderungen zuzuziehen, nicht minder
b) nach der ersten Schadenwürderung noch eine zweite dergleichen Würde-
rung später — kurz vor der Ernte — eintreten zu lassen.
e
In einer der im K. 3 erwähnten Protokolle beizufügenden tabellarischen
Zusammenstellung sind die beschädigten Grundstücke mit Angabe der betreffenden
Fundbuchs-Nummern und des Traktus, ingleichen mit Namhaftmachung der
Besitzer einzeln aufzuführen und bei jedem derselben die Ergebnisse der vorge-
nommenen Besichtigung und Schadenwürderung zu bemerken.
. B.
In Unglücksfäͤllen der im F. 1 #echneten Art können Erlasse an den be-
züglichen Jahressteuern nach Verhältniß des wirklich erlittenen Schadens, jedoch
mit Ausnahme derjenigen Fälle gewährt werden, wo letzterer überhaupt unter
½ des Ganzen sich beläuft.
Geringere Bruchtheile als ½, /8, ¾ und ½/8 bleiben außer Berücksich-
tigung. Eine Schätzung nach anderen als den hier angeführten Schaden-Quoten
darf nicht Statt fünden.