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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem unter den Zollvereins-Staaten eine Vereinbarung über die Aus-
führung der Verabredungen wegen Verzollung des ausländischen Syrups ge-
troffen worden ist: so verordnen Wir mit im Voraus ertheilter Zustimmung
des getreuen Landtages, wie folgt:
F 1.
Der durch das Gesetz vom 21. Juni 1853 für den Zeitraum vom 1.
Januar 1854 bis Ende August 1855 vorgeschriebene Zollsatz von zwei Tha-
lern für den Zentner ausländischen Syrups bezieht sich auf gewöhnlichen Sy-
rup, d. h. solchen, welcher nach dem Ergebnisse der darüber von der Steuer-
behörde anzuordnenden Ermittelungen krystallisirbaren Zucker gar nicht oder nur
in geringer Menge enthält.
Der nicht unter diesen Satz fallende Syrup soll mit dem Eingangsgolle
von vier Thalern für den Zentner belegt werden.
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Diese Anordnung soll auf alle seit dem 1. Januar 1854 bewirkte Verzol=
lungen zur Anwendung gebracht werden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Januar 1854.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gesetz
wegen Verzollung des ausländischen Syrups.