Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Stundungs= und Erlaß-Gesuche unter wahrheitsgetreuer Angabe der Verhältnisse 
der Bittsteller gewissenhaft zu begutachten. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Anfall= und Entrichtungs-Terminen der direkten Steern, der Hunde- 
steuer und der Landes-Brandv 
8. 186. 
ine 8 8 
Anfällig werden 
1) von den 10 Terminen alter Landsteuer 
a) zwei Termine am ersten Tage eines jeden der Monate Januar und 
November, 
b) ein Termin am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, 
Mai, Juli, August und Oktober, 
so daß diese Termine jedesmal vor Ablauf desjenigen Quartals, in welchem 
sie anfällig geworden, zu erheben sind. 
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in denjenigen Ortschaften der 
sonst Erfurtschen Gebietstheile Statt, wo die frühere Form der Ent- 
richtung mittelst Anfertigung neuer, auf Altweimarische Termine einge- 
richteter Kataster noch nicht umgewandelt und daher der Betrag der 10 
Termine alter Landsteuer mit 
Vier und Zwei Dritttheil Geschossen 
aufzubringen ist, so daß dort 
Ein Geschoß am ersten Tage eines jeden der Monate Januar, April, 
Juli und Oktober. 
Zwei Drittheile Geschoß am ersten Tage des Monats November 
verfallen und im Laufe der bezüglichen Jahres-Ouartale zu erheben sind; 
die allgemeine Einkommensteuer ersten und zweiten Theiles der Orts-Quoten 
am 1. Januar für das erste Semester 
2 
und 
am 1. Juli für das zweite Semester jedes Jahres, 
so daß an diesen Tagen jedesmal der Steuerbetrag des laufenden Seme- 
sters als angefallen zu betrachten und für jedes Quartal im Laufe des- 
selben zur Hälfte zu erheben ist. 
Die Steuer vom Einkommen aus Grund und Boden, für welche zur 
Zeit besondere Orts-Quoten (zweiten Theils erster Abtheilung) bestehen
	        
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