Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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(Steuergesetz für die Jahre 1854, 1855 und 1856 vom 16. Dezember 
1853, Regierungs-Blatt S. 361), wird jedoch 
am 1. Januar für das ganze Jahr 
anfällig so, daß im Laufe jedes Jahres-Quartals der vierte Theil derselben 
zur Erhebung kommt. 
3) Die Erwerbsteuer von fremden Handels= und Gewerbe-Treibenden bei der 
Aushändigung des ausgefertigten Gewerbescheines, welche nur gegen Zah- 
lung des betreffenden Steuersatzes zu bewirken ist. 
4) Die Hundesteuer jedesmal mit dem 1. April und 1. Oktober dergestalt, 
daß der halbjährige Betrag derselben, je in den ersten 14 Tagen des 
Monats April und des Monats Oktober voraus erhoben werden muß. 
5) Die Landes-Brandversicherungsbeiträge an dem Tage, welchen die des- 
halb erlassenen besonderen Ausschreiben als Entrichtungs-Termin festsetzen, 
so daß innerhalb von vier Wochen, von diesem Tage an gerechnet, die 
Erhebung der Beiträge vollständig zu erfolgen hat. 
8. 17. 
Die Entrichtung der Grundsteuer ist von demjenigen zu fordern, auf dessen 
Namen das Grundstück im Kataster eingetragen steht und so lange bis die Ab- 
schreibung im Kataster geschehen ist. Wenn der angeschriebene Eigenthümer ab- 
wesend ist, ohne einen Bevollmächtigten bestellt zu haben, wenn derselbe die 
Steuerentrichtung verweigert, oder aus sonst einem Grunde die Steuern von 
ihm nicht beigebracht werden können: so hat der Steuereinnehmer der ihm vor- 
gesetzten Obereinnahme Anzeige zu machen, damit sich diese, wo nöthig, an das 
für die Grundsteuern haftende Grundstück selbst, bezüglich an die Früchte und 
Erträge desselben halte. 
Verlassen zum ersten Theile, oder zum zweiten Theile der Einkommensteuer- 
Ortsquote beitragspflichtige Personen in der ersten Hälfte des Jahres nach er- 
folgter Aufstellung und Publikation der bezüglichen Steuerrollen ihren bisherigen 
Wohnort oder Aufenthaltsort: so ist von denselben (F. 16 Ziffer 2) in diesem 
Orte nur der Steuerbetrag für jene Jahreshälfte zu erheben. 
Findet aber der Wegzug solcher Beitragspflichtigen nach dem 1. Juli 
Statt: so ist von denselben die volle Jahressteuer ebenfalls an die Steuerein- 
nahme des Ortes, den sie verlassen, noch zu bezahlen. 
Hinsichtlich der Steuer von Einkommen aus Grund und Boden sind jedoch 
die Steuerpflichtigen (zur Einkommensteuer-Ortsquote zweiten Theils der Orts- 
Quote erster Abtheilung) in allen Fällen für die Abentrichtung des vollen Jah- 
res-Steuerbetrages in Anspruch zu nehmen.
	        
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