Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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s. 21. 
In den Heberegistern unter 1, 2 und 3 GG. 20) müssen die Jahres-, 
Quartals= oder Termins-Beträge vollständig berechnet vorliegen und wenn darauf 
eine Zahlung erfolgt ist: so wird dieselbe durch ein #Zeichen in der entsprechenden 
Termins-Kolumne bemerkt und ausgethan. 
8. 22. 
Erreicht die jährliche Erhebung der direkten Steuern in einem Orte die 
Summe von eintausend Thalern: so ist der Orts-Steuereinnehmer überdies noch 
zur Führung eines Tagebuches über die erhobenen Abgaben nach dem Muster 
B. verbunden. E. 
Den Rechnungsämtern bleibt es vorbehalten, auch bei anderen Steuerein- 
nahmen, dafern sie es für zweckmäßig erachten, die Führung dieses Tagebuches 
anzuordnen. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Steuererhebung. 
8. 23. 
Der Orts-Steuereinnehmer ist verpflichtet, jedem Steuer-Kontribuenten 
über die von demselben gezahlten Steuern und Brandkasse-Beiträge in ein 
von dem letztern auf dessen eigene Kosten zu haltendes Steuer-Quittungsbuch 
zu quittiren. 
8. 24. 
Die von dem Orts-Steuereinnehmer auszustellende Quittung muß noth- 
wendig enthalten: 
1) die Bezeichnung der bezahlten Steuerart, ob Landsteuer oder allgemeine 
Einkommensteuer rc., 
2) den Betrag derselben, 
3) die Angabe der bezahlten Quartale bezüglich Termine 
und, im Falle mehre Steuerarten zugleich von demselben Kontribuenten für sich 
entrichtet werden, die Summirung derselben in einen Betrag. 
Weitere Ausführungen in den Quittungen, z. B. Angabe der steuerpflich- 
tigen Grund-Objekte, des Steuer-Kapitals, der Konkurrenz-Summe der Beitrags- 
pflichtigkeit hinsichtlich der Brand-Versicherungsbeiträge u. s. w. ist die Steuer- 
einnahme zu geben nicht verbunden, dagegen aber gehalten, hierüber auf Er- 
suchen der Kontribuenten mündliche Auskunft zu ertheilen. 
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