Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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s. 28. 
Der Steuereinnehmer hat zu verlangen, daß von jeder Steuerart in der 
Regel der Betrag eines Quartals oder Termins voll entrichtet werde. Es ist 
jedoch den Orts-Steuereinnehmern gestattet, nach Befinden auch Abschlagszah- 
lungen auf solche Beträge anzunehmen. 
s. 28. 
Bruchpfennige sind von den Steuer-Kontribuenten an den Einnehmer mit 
einem vollen Pfennige zu entrichten; doch gilt dieses nur von demjenigen Bruch- 
pfennige, welcher sich an dem Gesammtbetrage der Steuersumme herausstellt, 
die von einem Kontribuenten an demselben Tage auf ein Mal entrichtet wird. 
. 27. 
Die Geltung der bei den Steuerzahlungen annehmbaren Münzsorten be- 
ruht auf dem Gesetze über die Münzverfassung des Großherzogthumes vom 27. 
Oktober 1840 (S. 189 fg. des Regierungs-Blattes) und der dazu gehörigen 
Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume vom 17. 
November 1840 (S. 241 fg. des Regierungs-Blattes). 
Welche von den in dieser Verordnung als geduldet bezeichneten Münz- 
sorten bis auf Widerruf in Steuerleistungen bei den diesfallsigen Einnahmen 
und Kassen und in welcher Weise anzunehmen sind, ist hinsichtlich der Silber- 
münzen durch die Bekanntmachung vom 19. April 1843 in der Valvations= 
Tabelle unter A (S. 21 des Regierungs-Blattes) und hinsichtlich der Gold- 
münzen durch die Bekanntmachung vom 12. Mai 1854 (S. 219 des Regie- 
rungs-Blattes) bestimmt. Dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministe- 
riums bleibt vorbehalten, Abänderungen dieser Bestimmungen nach den Umständen 
zu treffen. 
. 28. 
Hinsichtlich des Papiergeldes 98 es sein Bewenden bei der Annahme 
Unserer Großherzoglichen und der Herzoglich S. Gothaischen Kassenanweisungen 
nach dem Gesetze vom 27. August 1847 und der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 4. Februar 1848 (Regierungs-Blatt v. J. 1848 S. 3 fg. und S. 7). 
Auf den nach dem Gesetze vom 28. April 1848 (S. 70 des Regierungs- 
Blattes) an Unsere Staatskassen in Kassenanweisungen zu leistenden Zwangs- 
zahlungen ist vorerst und bis auf weitere Anordnungen nicht zu bestehen. 
Dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums bleibt jedoch zu 
bestimmen, vorbehalten, ob und welche Papiergeldsorten anderer Staaten, Kor- 
porationen und Institute je nach den Umständen bei Zahlungen an die Einnahmen 
und Kassen des Staates und in welcher Weise sie anzunehmen sind.
	        
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