Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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8. 20. 
Eintretende Veränderungen in den Bestimmungen der §.#S. 27 und 28 
werden durch das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums zur Kennt- 
nißnahme und Nachachtung für die Steuereinnahmen und das Publikum bekannt 
gemacht werden. 
Sechster Abschnit t. 
Ueber die Ablieferung der Steuern. 
##30. 
Spätestens vier Wochen nach Ablaufe des Quartals haben die Orts- 
Steuereinnahmen die auf diesen Zeitraum zu erheben gewesenen direkten Steuern 
an das Rechnungsamt abzuliefern. Abschlägliche Lieferungen sind aber auch im 
Laufe des Quartals so oft zu bewirken, als erheblichere Vorräthe bei der Orts- 
Steuereinnahme sich ansammeln, und ist dieses durch das Rechnungsamt be- 
sonders zu überwachen. 
#K 31. 
Sind bis zum Tage der Ouartal-Ablieferungen Steuern oder bezüglich 
Brand-Versicherungsbeiträge in Rückstand verblieben, so hat der Steuereinnehmer 
dem Rechnungsamte ein vollständiges und spezielles Verzeichniß aller außen- 
stehenden Reste zu überreichen und mit den in diesem Verzeichnisse spezifizirten 
Steuerrückständen dergestalt zu gewähren, daß die Summe der nachgewiesenen 
Reste und die Summe des abgelieferten baaren Geldes oder der diesem gleich- 
zuachtenden Gewährschaftspapiere der vollen Summe des von der Orts-Steuer- 
einnahme zu gewährenden Quartal-Betrages gleich ist, widrigen Falles das 
Fehlende als Proprerest angesehen und behandelt wird. 
Hinsichtlich der Ablieferung der Hundesteuer bewendet es bei der Vor- 
schrift des Artikels 5 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über die 
Besteuerung der Hunde vom 12. Mai 1852 (Seite 117 des Regierungs-Blat- 
tes), wonach solche bis zum 1. Mai bezüglich bis zum 1. November zu erfol- 
en hat. 
6 Auch bei diesen Ablieferungen ist zugleich dem Rechnungsamte ein speziel- 
les Verzeichniß der etwa verbliebenen Reste zu übergeben. 
8. 32. 
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, die abzuliefernden baaren Gel- 
der dem Rechnungsamte vorschriftsmäßig verpackt zu überbringen oder durch 
die Post gegen Postschein zu übersenden. 
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