Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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s. a9. 
Ist die exekutivische Erinnerung erfolglos geblieben, so ist alsbald nach Ab- 
lauf der gesetzten Zahlungsfrist zur Auspfändung nach Maßgabe der Bestim- 
mungen in den §.S. 7 bis 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850, die 
Beitreibung der Abgaben an den Staat betreffend (Seite 679 fg. des Regie- 
rungs-Blattes), zu schreiten. Zu diesen Auspfändungen ist, soweit der Diener 
oder der besondere Exekutor der Einnahmebehörde nicht ausreicht, die Diener- 
schaft des Einzelngerichtes des Bezirkes bei diesem zu requiriren. Der zur Aus- 
pfändung abzuordnende Diener ist mit einem schriftlichen Auftrage dazu zu 
versehen, auch anzuweisen, dem Orts-Steuereinnehmer das Verzeichniß der 
auszupfändenden Restanten zuvörderst vorzulegen, damit derselbe diejenigen darin 
austhue, welche inzwischen noch gezahlt haben. 
Ergeben sich Anstände bei den Auspfändungen, namentlich wegen der in 
dem F. 11 des vorgedachten Gesetzes berührten Frage, so hat sich das Rech- 
nungsamt deßhalb im Falle eines Bedenkens mit dem Dirigenten des Einzeln- 
gerichtes zu benehmen. 
8. 40. 
Sowohl zu den auszufertigenden Exekutions-Verordnungen, als auch zu 
den zu ertheilenden Auspfändungsbefehlen sind gedruckte Formulare zu verwen- 
den, welche von der Kanzlei des Finanz-Departements Unseres Staats-Mini- 
steriums zu beziehen sind. 
Die Exekutoren haben bei der Vollziehung der ihnen übertragenen Funk- 
ti onen nach Maßgabe der deßhalb ertheilten besonderen Instruktion zu verfahren. 
* 
Fehlt es dem Rechnungsamte an geeigneten Räumen zur sicheren Ver- 
wahrung der abgepfändeten Gegenstände, so ist der Diener anzuweisen, diesel- 
ben zur Aufbewahrung an den Gemeindevorstand gegen Empfangsbescheinigung 
abzuliefern, welcher deßhalb von dem Rechnungsamte im Voraus zu benach- 
richtigen ist. 
5# 2. 
Nach Ablauf der in dem §. 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 
bestimmten Frist ist alsbald mit der Versteigerung der abgepfändeten Gegen- 
stände in dem im §F. 41 gedachten Falle durch den darum anzugehenden Ge- 
meindevorstand zu verfahren.
	        
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