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Das Rechnungsamt hat den Versteigerungs-Termin durch das amtliche
Nachrichtsblatt bekannt zu machen oder, wenn derselbe durch den Gemeindevor-
stand abzuhalten ist, diesen zum Erlaß der Bekanntmachung zugleich unter Be-
stimmung der Frist, binnen welcher die Versteigerung von ihm zu vollziehen,
zu veranlassen, auch dahin zu instruiren, daß die versteigerten Gegenstände nur
gegen Baarzahlung an die Ersteher zu verabfolgen sind.
s. as.
Mit den Erstehungsgeldern ist nach §. 22 des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 1850 zu verfahren.
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Wegen derjenigen Rückstände, welche durch Auspfändung auch insbesondere
durch Beschlagnahme von noch nicht abgeernteten Früchten und Bodenerzeug-
nissen G. 15 des angezogenen Gesetzes) nicht beigetrieben werden können, sind
von dem Rechnungsamte, sobald dieser Fall vorliegt, die geeigneten Anträge
nach den K.. 16 und 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 bei dem zu-
ständigen Einzelngerichte zu stellen und das Rechnungsamt hat darauf, daß dem-
selben zeitig und gehörig entsprochen werde, hinzuwirken, von Verzögerungen
aber Anzeige zu machen.
Ist die Hülfsvollstreckung in einem. Außenstande des Restanten verfügt
(K. 16 des angezogenen Gesetzes): so hat das Rechnungsamt der Finanz-Pro-
kuratur zur Einziehung des Außenstandes Nachricht zu geben und gleichzeitig
Anzeige davon an das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums zu
erstatten.
8. 35.
Wenn über das Vermögen des Restanten etwa Konkurs erkannt worden
ist, so sind von dem Rechnungsamte die von dem Gemeinschuldner zu entrich-
tenden Steuern und Brand-Versicherungsbeiträge insoweit, als dieselben bis dahin
anfällig geworden (F. 16), zu liquidiren, und es ist über den Betrag dieser
Rückstände die Spezifikation der Orts-Steuereinnahme zeitig vor dem Liquida-
tions-Termine beizubringen.
Gehören in Konkurs-Fällen Grundstücke zur Masse: so ist die Bezahlung
der denselben aufruhenden, während des Konkurses fällig werdenden Steuern,
ingleichen der Landes-Brandversicherungsbeiträge von den darunter mit begriffe-
nen Gebäuden, von der Konkurs-Masse zu fordern.