Ministerial--Bekanntmachungen.
I. Um zeither vorgekommene Mißverständnisse zu beseitigen, werden die Groß-
herzoglichen Rechnungsämter und sonst noch bestehenden Großherzoglichen Steuer-
Lokal-Kommissionen zu geeigneter Berücksichtigung hierdurch darauf aufmerksam
gemacht, daß nach F. 21 des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom
19. März 1851 die Erträge von Dienstländereien, welche, aus öffentlichen
Kassen, namentlich auch aus den Kassen der Gemeinden und anderen öffentli-
chen Anstalten besoldete Personen zu beziehen haben, in die Einkommensteuer-
Rollen ersten Theiles der Orts-Quote aufzunehmen und deßhalb von den Be-
theiligten nach dem dekret= oder etats-mäßigen Anschlage vorschriftsmäßig zu
fatiren, keineswegs aber dergleichen Grundstücksnutzungen zu den bezüglichen
Einkommensteuer-Orts-Quoten zweiten Theiles erster Abtheilung mit zur Ein-
schätzung zu bringen sind.
Weimar am 30. Dezember 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Süchfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
II. Die Handel= und Gewerbe-Treibenden im Großherzogthume wer-
den unter Bezugnahme auf §F. 14 des Zollgesetzes vom I. Mai 1838 hiermit
benachrichtigt, daß das amtliche Waarenverzeichniß zum Vereins-Zolltarife für
die Zeit vom 1. Januar 1854 ab (Seite 337 des Regierungs-Blattes v. J.
1853, Nummer 37) im Drucke erschienen, auch demselben zugleich dieser Tarif selbst
mit beigefügt ist, und daß gedachtes Verzeichniß nicht nur bei den Großherzog=
lichen Steuerämtern und Steuer-Recepturen auf Begehren eingesehen werden
kann, sondern daß demnächst auch einzelne Exemplare davon bei der Kanzlei
des unterzeichneten Ministeriums verkäuflich zu haben sind und von da aus,
wenn es gewünscht wird, durch Vermittelung der betreffenden Steuerhebestellen,
welche sich der Uebernahme und Ausführung diesfallsiger Bestellungen zu unter-
ziehen haben, um den Preis von 15 Silbergroschen für das Exemplar bezo-
gen werden können.
Weimar am 30. Dezember 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.