Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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partement Unseres Staats-Ministeriums alsbald anzuzeigen, damit nach Befinden 
durch Requisition Unserer Militär-Behörde ein angemessenes Exekutions-Kom- 
mando abgeordnet und bei den renitirenden Restanten auf deren Kosten so lange 
eingelegt werde, bis die Zahlung erfolgt. 
8. 1. 
Ueber die Restenbeitreibung haben die Rechnungsämter für jeden zu ihrem 
Bereiche gehörigen Ort ein besonderes Akten-Stück zu führen. 
# 2. 
Gleichwie die Rechnungsämter für die rechtzeitige und sträckliche Vollziehung 
der ihnen obliegenden Beitreibung der rückständigen Steuern und Brand-Ver- 
sicherungsbeiträge in der gesetzmäßigen Weise überhaupt verantwortlich sind: so 
werden dieselben insbesondere auch noch daran erinnert, die durch das Gesetz 
vom 26. März 1839 (S. 88 fg. des Regierungs-Blattes) bestimmte abgekürzte 
Verjährungsfrist von vier Jahren sorgfältig zu beobachten und in jedem Falle 
dafür Sorge zu tragen, daß diese Verjährung in Bezug auf ihr unterliegende 
Forderungen an Steuergefällen und Brand-Versicherungsbeiträgen rechtzeitig 
durch schriftliche oder mündliche Auflage zur Zahlungsleistung, oder durch wirk- 
liche Exekution (Gesetz vom 6. September 1844, Seite 147 des Regierungs- 
Blattes) unterbrochen werde. 
# #. 
Ebenso liegt den Rechnungsämtern ob, bei eigener Verantwortlichkeit darauf 
zu sehen, daß das unbedingte Vorzugsrecht, welches dem Steuer-Fiskus G.. 51 
und 52 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger vom 7. Mai 1839 
Seite 343 fg. des Regierungs-Blattes) hinsichtlich derjenigen direkten Steuern und 
Landes-Brandversicherungsbeiträge zusteht, die innerhalb der letzten zwei Jahre 
vom Ausbruche eines Konkurses an gerechnet erwachsen sind, in den geeigneten 
Fällen durch Versäumniß nicht verloren geht. 
c) Durch die Gerichtsbehörden. 
s. Ba. 
Werden den Einzelngerichten von den Rechnungsämtern rückständige Steuern 
oder Landes-Brandversicherungsbeiträge zum Behufe der gerichtlichen Beitreibung 
angezeigt: so haben dieselben dieserhalb nach Maßgabe der Bestimmungen der 
K. 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 zu verfahren.
	        
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