Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Neunter Abschnitt. 
Von den Emolumenten der Orts-Steuereinnehmer. 
a) Für die Erhebung der direkten Steuern. 
8. 63. 
Die Orts-Steuereinnehmer haben für die Erhebung der alten Landsteuer 
und der allgemeinen Einkommensteuer eine Kollektur-Gebühr von 
Zehen Pfennigen 
für jeden Thaler bis auf weitere Bestimmung zu erhalten, soweit nicht hin- 
sichtlich der von dem Staate angestellten Steuereinnehmer Fixirung dieser Ge- 
bühren eingetreten ist. 
5S. 61. 
Liefert ein Orts-Steuereinnehmer sämmtliche direkte Steuern des letzten 
Rechnungsjahres bis 
zum 15. März des darauf folgenden Jahres 
ohne Restlassung an das Rechnungsamt ab: so wird ihm eine Prämie, welche 
Ein Prozent von dem Betrage der zehen Termine alte Landsteuer beträgt, 
dafür gewährt, unter der Bedingung, daß er für die trotz der Reinablieferung 
etwa noch außenstehenden Steuerreste selbst einstehe und hafte und wegen deren 
Erlangung eine Vertretung von der Staatskasse nicht beanspruche, daß er die- 
ses in der über den Empfang der Prämie auszustellenden Quittung ausdrücklich 
erkläre und daß mithin dergleichen Rest-Posten bei seiner Gewährschaft nicht 
weiter passirlich sind. 
44. 65. 
Insofern jedoch der Einnehmer nachzuweisen vermag, daß er noch beste- 
hende Steuerrückstände, z. B. wegen über das Vermögen des Restanten ver- 
hängten Konkurses oder sonstiger Hindernisse in der bestimmten Zeit beizubrin- 
gen unvermögend gewesen und daß er überhaupt hinsichtlich solcher Reste kei- 
nerlei Versäumniß in Befolgung der bestehenden Vorschriften hinsichtlich der 
Restenbeitreibung sich habe zu Schulden kommen lassen, so kann demselben auf 
besonderes Nachsuchen innerhalb einer vierzehentägigen Frist nach Verlauf des 
Ablieferungs-Termines, nach Befinden der Umstände und nach dem Ermes- 
sen des Finanz-Departements Unseres Staats-Ministeriums, die 
Prämie von der zu dem vorbezeichneten Termine auf den Ertrag der zehen 
Termine alte Landsteuer wirklich abgelieferten Summe ausnahmsweise zu Theil 
werden, ohne daß er für die hierbei in Frage stehenden Reste zu haften ver- 
pflichtet wird.
	        
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