Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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b) Für die Erhebung der Gewerbesteuer von fremden Handel= und GewerbeTreibenden. 
8. 66. 
Die mit der Erhebung dieser Steuer besonders beauftragten Orts-Steuer- 
einnehmer haben von jedem Thaler des Ertrages eine Kollektur-Gebühr von 
Zehen Pfennigen 
zu beziehen. 
) Für die Erhebung der Hundestener. 
8. 67. 
Mit der Erhebung dieser Steuer ist der Bezug einer Kollektur-Gebühr von 
Acht Pfennigen 
von jedem Thaler verbunden. 
d) Für die Erhebung der Landes, Brandversicherungsbeiträge. 
S# 68. 
Für die Erhebung der Brandkassebeiträge erhält der Orts-Steuereinneh= 
mer an Kollektur-Gebühren 
Acht Pfennige von jedem Thaler. 
e) Wegegelder. 
. 60. 
Für die Wege, welche die Ons--Stenzereinnehmer zum Zwecke der Ablie- 
ferung zum Rechnungsamte zu machen haben, erhalten dieselben für jeden 
Monat des Jahres ein Wegegeld von 
Vier Silbergroschen 
für jede Meile der Entfernung ihres Wohnortes vom Sitze des Rechnungs- 
amtes. 
8. 70. 
Beträgt die Entfernung überhaupt nicht eine Meile, so wird dieselbe für 
voll vergütet. 
Weitere Entfernungen werden nur bis zur Viertelmeile herab berechnet 
und die letzte nicht ganz erfüllte Viertelmeile als erfüllt angenommen. 
Wenn und insoweit die Ablieferung durch die Post geschehen kann, wird 
nur eine angemessene Vergütung für Emballage-Kosten und bezüglich Bestel- 
lungsgebühr gewährt. 
8. 71. 
Die Einrechnung des Betrages der Kollektur-Gebuͤhren und der Wege— 
gelder erfolgt von Seiten des Orts-Steuereinnehmers nicht eher, als bis der- 
selbe die Schlußlieferung der Steuer für das ganze Rechnungsjahr bewirkt, auf 
welche er diese Emolumente zu beziehen hat.
	        
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