266
b) Für die Erhebung der Gewerbesteuer von fremden Handel= und GewerbeTreibenden.
8. 66.
Die mit der Erhebung dieser Steuer besonders beauftragten Orts-Steuer-
einnehmer haben von jedem Thaler des Ertrages eine Kollektur-Gebühr von
Zehen Pfennigen
zu beziehen.
) Für die Erhebung der Hundestener.
8. 67.
Mit der Erhebung dieser Steuer ist der Bezug einer Kollektur-Gebühr von
Acht Pfennigen
von jedem Thaler verbunden.
d) Für die Erhebung der Landes, Brandversicherungsbeiträge.
S# 68.
Für die Erhebung der Brandkassebeiträge erhält der Orts-Steuereinneh=
mer an Kollektur-Gebühren
Acht Pfennige von jedem Thaler.
e) Wegegelder.
. 60.
Für die Wege, welche die Ons--Stenzereinnehmer zum Zwecke der Ablie-
ferung zum Rechnungsamte zu machen haben, erhalten dieselben für jeden
Monat des Jahres ein Wegegeld von
Vier Silbergroschen
für jede Meile der Entfernung ihres Wohnortes vom Sitze des Rechnungs-
amtes.
8. 70.
Beträgt die Entfernung überhaupt nicht eine Meile, so wird dieselbe für
voll vergütet.
Weitere Entfernungen werden nur bis zur Viertelmeile herab berechnet
und die letzte nicht ganz erfüllte Viertelmeile als erfüllt angenommen.
Wenn und insoweit die Ablieferung durch die Post geschehen kann, wird
nur eine angemessene Vergütung für Emballage-Kosten und bezüglich Bestel-
lungsgebühr gewährt.
8. 71.
Die Einrechnung des Betrages der Kollektur-Gebuͤhren und der Wege—
gelder erfolgt von Seiten des Orts-Steuereinnehmers nicht eher, als bis der-
selbe die Schlußlieferung der Steuer für das ganze Rechnungsjahr bewirkt, auf
welche er diese Emolumente zu beziehen hat.