Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 21. Juni 1854. 
Carl Alexander. 
G. Thon. 
Verordnung 
wegen Berichtigung des bei der Erhebung 
der Branntweinsteuer zur Anwendung 
kommenden Maischsteuer= Satzes. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Januar 
1853 (Seite 11 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß nach einer Mittheilung des Königlich Württembergschen Fi- 
nanz-Ministeriums in Bezug auf den Verkehr mit Wein, Obstmost, Brannt- 
wein, Bier und Malz 
1) die den dortigen Haupt-Zollämtern und Neben-Zollämtern I. Klasse 
eingeräumte Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen nunmehr auch 
den Kameral-Aemtern zu 
Altensteig, Backnang, Balingen, Bietigheim, Crailsheim, Dornstatten, 
Güglingen, Horb, Kirchheim, Ludwigsburg, Maulbronn, Mergentheim, 
Neussen, Oberndorf, Oehringen, Schönthal, Schorndorf, Urach und 
Vachingen 
verliehen und 
2) die den Haupt= und Neben-Zollämtern und den Grenz-Aceiseämtern, 
an deren Sitz sich keine Zollstelle befindet, zugestandene Befugniß zur Erhebung 
der Uebergangssteuer und Erledigung der Uebergangsscheine jetzt auch auf die 
Stadt-Acciseämter zu 
Aalen, Böblingen, Crailsheim, Ellwangen, Künzelsau, Ludwigsburg, 
Mergentheim, Schorndorf und Wangen 
erstreckt worden ist. Weimar am 6. Juni 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
 
	        
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