Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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II. Sämmtliche von den Großherzoglichen Rechnungsämtern getrennt 
bestehende Steuer-Lokal-Kommissionen und sämmtliche Großherzogliche Rech- 
nungsämter, welche bezüglich einzelner Orte oder Grungstücke, rücksichtlich wel- 
cher die rentamtlichen Funktionen zum Geschäftskreise eines benachbarten 
Großherzoglichen Rechnungs= bezüglich Rent-Amtes gehören, die 
Geschäfte der Steuer-Lokal-Kommisston zu besorgen haben, erhalten hierdurch 
die Anweisung: 
1) so oft bei ihnen entweder zum Zwecke der Feststellung des Stimmver- 
hältnisses in Gemeindeangelegenheiten (vergleiche Artikel 53 der revidir- 
ten Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854), oder zum Zwecke der 
Behufs der Erhebung von Gemeindeanlagen (vergleiche Artikel 145 eben 
daselbst) erforderlichen Abschätzungen des Grundeinkommens, Verzeichnisse 
von dem Großherzoglichen Staats= und Kammer-Fiskus ge- 
hörigen Liegenschaften von Gemeindevorständen eingereicht werden, diese 
Verzeichnisse jederzeit zunächst dem für die rentamtlichen Verrich- 
tungen zuständigen Rechnungs= bezüglich Rent-Amte zu dem Ende 
mitzutheilen, damit von dieser Stelle ungesäumt die Gemeindebezirks- 
Angehörigkeit der fraglichen Liegenschaften geprüft und sich über das 
Ergebniß bei ihnen ausgesprochen, auch das Erforderliche rücksichtlich der 
Benutzungsweise der betreffenden Liegenschaften und über den der 
Großherzoglichen Staatskasse daraus zukommenden Pachtzins oder An- 
schlagspreis beibemerkt werdez nicht minder aber 
2) sobald hierauf die Abschätzung des Grundeinkommens der fraglichen 
Liegenschaften durch die Orts-Steuervertheiler bewirkt worden ist, die 
Schätzungsliste, noch vor deren Eröffnung, der oben erwähnten Stelle 
vorerst weiter, und zwar zu dem Ende zu kommuniciren, damit letzterer 
— zu möglichster Vermeidung außerdem etwa nöthiger Reklamationen — 
Gelegenheit zur vorläusigen Aeußerung ihrer Erinnerungen und Zweifel 
im Betreff der vorliegenden Abschätzung gegeben und diesen Erinnerun- 
gen, wenn die Steuer-Lokal-Kommission, bezüglich das zuständige Rech- 
nungsamt, sie begründet findet, bevor die Liste zur Publikation gelangt, 
im Einbenehmen mit den Steuervertheilern alsbald noch abgeholfen werde. 
Weimar am 12. Juni 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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