Regierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 6. Juli 1854.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Unter Bezugnahme auf den in Nr. 26 des Regierungs-Blattes vom
11. d. M. zum Abdruck gebrachten zwischen dem Großherzogthume und dem
Herzogthume Sachsen-Meiningen abgeschlossenen Staatsvertrag vom 25. März
d. J., die Erstreckung der Sachsen-Meiningenschen Forst-Strafgesetzgebung auf
die Zillbacher Receß-Waldungen betreffend, wird hierdurch weiter zur Nachach-
tung bekannt gemacht, daß bei Gelegenheit der Statt gefundenen Konferenzen
über diesen Staatsvertrag in dem Schluß-Protokolle vom 29. März d. J.
unter Ziffer 9, unter nunmehr erfolgter beiderseitiger höchster Ratifikation, noch
weiter Folgendes bestimmt worden ist:
die Bestimmung im Art. II des Recesses vom 19. Juni 1661, wonach
die Sachsen-Meiningenschen Unterthanen, wenn sie als Raubschützen in
den dort beschriebenen Distrikten betroffen werden, vor die Sachsen-Wei-
marische Behörde zur Untersuchung und Bestrafung zu stellen sind, tritt
auf die Dauer der Gültigkeit des Staatsvertrages vom 25. März 1854
außer Kraft.
Weimar am 12. Juni 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten
und Departement der Justiz und des Kultus.
G. Thon. von Wintzingerode.
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