283
VI. Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist mit Rücksicht auf
die Bestimmung im PL. 3 des Zollgesetzes vom 23. Januar 1838 die Durch-
fuhr von Waffen, Kriegs-Munition aller Art, ingleichen von Blei, Schwefel
und Salpeter durch Preußen vorläufig verboten und sind die Zollbehörden zu
Ausführung dieses Verbots angewiesen worden.
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. Juni 1854.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
VII. Mit Beziehung auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 15. Dezember 1851, 11. Januar und 23. Dezember 1853
und vom 8. Mai d. J., betreffend die Vereinbarung der Großherzoglichen
Staatsregierung mit mehren anderen deutschen Regierungen über die gegenseitige
Verpflichtung zur Aufnahme der Auszuweisenden, wird weiter zur öffentlichen
Kenntniß andurch gebracht, daß im Landgrafenthume Hessen-Homburg
a) zur Ertheilung von Zusicherungen auf die Wiederaufnahme solcher Per-
sonen, welche, ohne Unterthanen desselben zu seyn, auf Verlangen eines
andern Staats aufgenommen werden müssen, nur die landgräfliche Lan-
desregierung, zweite Deputation, kompetent ist,
b) die Heimathscheine lediglich von den landgräflichen Verwaltungsämtern
(zu Homburg vor der Höhe und zu Meisenheim), nach vorgängiger be-
richtlichen Vernehmung des betreffenden Bürgermeisters, ausgestellt wer-
den und
P) die Heimathscheine auf einen bestimmten Zeitraum der Gültigkeit nicht
beschränkt sind.
Weimar am 23. Juni 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
Schambach.
VIII. Von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist das Nebengoll-
amt 1 in Ebmath, Haupt-Amtsbezirks Eibenstock, ermächtigt worden, mit al-
len kompetenten Königlich Bayerschen Aemtern in unbeschränkten Begleitschein-
wechsel zu treten.