Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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gleich den anderen durch die öffentlichen Kassen zu berichtigenden Kosten in 
Verrechnung zu bringen und in Ausgabe dekretiren zu lassen. 
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen an- 
geschuldigten Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht 
aufgehoben seyn soll, so wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der 
durch Erfüllung der Requisition erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde 
mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in die allgemeine Kosten-Liquidation 
der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falles zur Vereinnahmung 
dekretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt werden, der 
requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird. 
Art. 3. 
Die Königlich Sächsischen Behörden werden die dergleichen Requisitionen 
betreffenden Korrespondenzen mit entsprechender Aufschrift als Offizial-Sachen be- 
zeichnen, die Großherzoglich Sächsischen Behörden dagegen nach Maßgabe der 
mit dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Hause bestehenden Verträge sich beneh- 
men, jedoch so, daß in keinem Falle den Königlich Sächsischen Behörden Post- 
geld angesonnen wird. 
Art. . 
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Un- 
tersuchungsfällen zur Anwendung kommen. 
Art. 8. 
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in 
Vollzug gesetzt werden und ihre Gültigkeit eben so lange behalten, als die obge- 
dachte, wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe im Allgemeinen abgeschlossene 
Konvention. 
Weimar am 22. Juli 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zur Förderung und Erleichterung des Steueraussichts-Dienstes in den 
Staaten des thüringischen Zoll= und Handels-Vereines ist wegen gegenseitiger 
Befreiung des Steueraussichts-Personals von Chaussee= und Wegegeld-Abgaben 
unter den betreffenden hohen Vereinsregierungen Folgendes vereinbart worden: 
1. Jeder zum Steueraufsichts= und Kontrole-Personal eines der Vereins- 
staaten gehhrenden höheren oder niederen Beamten ist innerhalb des
	        
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