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ganzen ihm angewiesenen Aufsichts- und Kontrole-Bezirks auf Dienstreisen
von denjenigen Chaussee-, Brücken-, Pflaster-, Damm= und Wege-Ab-
gaben, welche für Rechnung der Staatskasse erhoben werden, befreit,
mag er zu Pferde, zu Wagen oder zu Fuße reisen.
2. Hat ein Beamter der oben angeführten Kategorie auf seinen Dienstreisen
nach und aus einzelnen Orten seines Inspektions-Bezirkes das Gebiet
eines andern Vereinsslaates, als desjenigen, in welchem er angestellt ist,
zu berühren, so genießt er auch in diesem die unter Ziffer 1 festgestellte Be-
freiung.
3. Der Beamte, welcher die Befreiung in Anspruch nehmen will, hat an
jeder Hebestelle anzuhalten und sich durch Vorzeigung seiner Freikarte zu
legitimiren. Letztgedachte Verbindlichkeit liegt ihm auch gegenüber dem
zur Kontrole der Chaussee= und Brückengeld-Erhebung nach der Landes-
gesetzgebung berufenen Aufsichts-Personal ob.
4. Der General-Inspektor des thüringischen Zoll= und Handels-Vereines
wird jeder betheiligten Staatsregierung diejenigen ihr untergebenen Er-
hebestellen bezeichnen, für welche einem in einem andern Vereinsstaate
angestellten nach Namen und Dienst-Charakter zu bezeichnenden Beamten
gemäß den vorstehenden Grundsätzen eine Freikarte auszustellen ist.
Höchster Anordnung zufolge wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht und haben die bezüglichen Betheiligten den getroffenen Bestim-
mungen allenthalben genau nachzugehen.
Dabei wird als Erläuterung zu Ziffer 1 noch bemerkt, daß es für das
Großherzogthum auch fernerhin bei der Bestimmung des am Schlusse des durch
das Gesetz vom 28. Oktober 1840 bestätigten Regulatives vom 19. Dezember
1829 bewendet, wornach den durch das Letztere von Chaussee-Geld Befreiten in
gleichem Umfange auch Befreiung von den Wege-, Damm-, Brücken= und
Pflastergelder-Abgaben an Gemeinden und Privaten zukommen soll.
Weimar am 4. Juli 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 4. April 1852
bringen wir hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publi-
kums, daß in Folge eingetretenen Dienstwechsels die Führung des Gegenbuches
bei der Haupt-Staatskasse und der mit derselben vereinigten Stammvermögens-