Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Verwaltungsrathes und dem Direktor, die Interims-Aktien und Dividenden- 
Scheine dagegen von dem Direktor und einem Mitgliede des Verwaltungs-= 
rathes, unterzeichnet. 
Die erste Einzahlung wird auf fünf Prozent festgesetzt, die weiteren Ein- 
zahlungen dürfen zehen Prozent auf einmal nicht überschreiten und müssen min. 
destens vierzehen Tage vorher öffentlich ausgeschrieben werden. 
. 6. 
Cession der Interims- Aktien-Scheine. 
Bis zur vollständigen Einzahlung ist dem ersten Zeichner die Cession ei- 
nes Interims-Aktien-Scheines nur mit Genehmigung des Verwaltungsrathes 
gestattet. 
S. 7. 
Verfahren bei unterlassener Einzahlung. 
Wenn auf eine Aktie eine der ausgeschriebenen Theilzahlungen zur be- 
stimmten Zeit nicht geleistet wird, so ist der Inhaber (stehe §. 6) für jede 
Aktie in zwei Thaler Strafe verfallen und hat diese Strafe, nebst der verfalle- 
nen Theilzahlung und fünf Prozent Verzugszinsen, in einer hierzu zu setzenden 
vierzehentägigen Frist, welche unter Angabe der betreffenden Nummer ohne Na- 
men des Inhabers in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu 
machen ist, sammt den antheiligen Einrückungsgebühren an die Kasse des Ver- 
eines abzuentrichten. 
Zahlt der säumige Aktionär auch in dieser Frist nicht, so ist auf seine 
Kosten eine anderweite Aufforderung zur Zahlung der fälligen Quote nebst Ver- 
zugszinsen und verwirkter Strafe binnen endlichen vierzehen Tagen unter der 
Verwarnung zu erlassen, daß die Aktie zu Gunsten der Gesellschaft für ungül- 
tig erklärt werde, wenn diese nicht vorzieht, den Schuldner auf Bezahlung sei- 
ner Schuld und Strafe gerichtlich zu belangen, was der Gesellschaft jedoch 
nur so lange, als noch nicht funfzig Prozent auf die Aktie eingezahlt sind, 
freisteht. 
Wird eine solche Aktie für ungültig erklärt, so wird an deren Stelle ein 
anderer Interims-Aktien-Schein mit neuer Nummer ausgefertiget und dieser 
wird Eigenthum der Gesellschaft. 
g. 8. 
Reserve-Fonds. 
Zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben und nach Befinden zur Ver- 
besserung und Erweiterung der Anstalt wird ein Reserve-Fonds von 8000 Tha— 
lern gebildet. 
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