Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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. 12. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Alle an die Aktionäre zu richtende Einladungen und Bekanntmachungen 
erfolgen durch den Abdruck in der Weima rischen Zeitung und dem hier erschei- 
nenden Tageblatte Deutschland. Geht eins dieser Blätter ein, so bat das Di- 
rektorium an dessen Stelle ein anderes zu wählen und dieses in dem verbleibenden 
Blatte bekannt zu machen. 
. 13. 
Rechnungssabr. 
Das Rechnungsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Juli bis zum 1. Juli. 
II. 
Verwaltung der Gesellschoftsangelegenheiten. 
14. 
— Geschäfte. 
Die Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft werden durch 
a) die Hauptversammlungen der Gesellschaftsmitglieder, 
b) den Verwaltungsrath und 
c) das Direktorium 
besorgt. 
A. Hauptverssammlung. 
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Zeit der Hauptversammlungen. 
Alle Jahre wird spätestens bis zum 1. Oktober eine Hauptversammlung 
abgehalten. Der Verwaltungsrath hat das Recht, auch außerdem Hauptver- 
sammlungen auszuschreiben. 
. 16. 
Einladungen zu den Hauptversammlungen. 
Die Einladung zu einer Hauptversammlung geschieht durch den Vorsitzenden 
des Verwaltungsrathes wenigstens vier Wochen vor dem dazu bestimmten Tage. 
Eine Angabe der Berathungsgegenstände ist nur dann erforderlich, wenn Abän- 
derungen der Statuten, Auflösung der Gesellschaft, Umbau der ganzen Anlage, 
die Emission neuer Aktien oder die Aufnahme neuer Darlehen zum Vortrag 
kommen sollen. 
g. 17. 
Theilnahnme. 
Jeder Aktionär ist an der Hauptversammlung Theil zu nehmen und die 
ihm zustehende Anzahl Stimmen abzugeben berechtigt.
	        
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