Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Der Besitz von 
1 bis 2 Aktien berechtigt zu einer Stimme, 
der von 3 bis 5 Aktien zu zwei Stimmen, 
der von 6 bis 9 Aktien zu drei Stimmen, 
der von 10 bis 20 Aktien zu vier Stimmen, 
der von 21 bis 40 Aktien zu fünf Stimmen, 
der von 41 bis 60 Aktien zu sechs Stlmmen, 
der von 61 bis 80 Aktien zu sieben Stimmen, 
der von 81 bis 100 Aktien zu acht Stimmen und 
der von 101 und mehr Aktien zu neun Stimmen. 
18. 
degitimation. 
Gegen Vorzeigung seiner Aktien oder Interims-Scheine erhält jeder Aktionär 
vor dem Eintritte in die Hauptversammlung eine gestempelte Eintrittskarte, auf 
welcher die Anzahl der von ihm abzugebenden Stimmen bemerkt ist. 
19. 
Leitung der Hauptversammlung und Protokoll-Führung. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die 
Hauptversammlung, vertheilt die Vorträge und setzt das bei der Abstimmung 
zu beobachtende Verfahren fest. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung wird von 
einem in öffentlicher Pflicht stehenden Schriftführer ein Protokoll aufgenommen, 
welches vorgelesen und zum Zeichen der Genehmigung von dem Schriftführer, 
dem Vorsitzenden und von noch drei Aktionären, welche den Verhandlungen bei- 
gewohnt haben, unterzeichnet werden muß. 
Ein so abgefaßtes Protokoll hat für die Gesellschaft und deren Mitglieder 
volle Beweiskraft. 
g. 20. 
Geschäftskreis der Hauptversammlung. 
I. In den jährlich anzuberaumenden Hauptversammlungen wird 
1) die Wahl des Verwaltungsrathes, soweit sie nicht dem Großherzoglichen 
Hause und der Stadtgemeinde hier zusteht, vorgenommen; 
2) von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes Bericht über die Ergeb- 
nisse des abgelaufenen Rechnungsjahres erstattet und 
3) von demselben die Höhe der Dividende bekannt gemacht.
	        
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