Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Die Wahl mehrer Mitglieder des Verwaltungsrathes erfolgt in unge- 
treunten Stummzetteln. Auch bei den Wahlen ist regelmäßig absolute Majo- 
rität erforderlich. Wenn und insoweit eine solche bei der ersten Abstimmung 
nicht erzielt wird, findet eine zweite Wahl Statt, bei welcher relative Mehr- 
heit und bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet. 
Lehnt ein Aktionär die Wahl ab, oder scheidet ein Mitglied im Laufe des 
Geschäftejahres aus, so rückt derjenige Aktionär ein, der nach dem Gewählten 
die meisten Stimmen gehabt hat. 
8. Verwaltungsrath. 
8. 23. 
Zusammensetzung und Wäblbarkeit. 
Der Verwaltungsrath besteht aus sieben Personen, wovon fünf von der 
Hauptversammlung, einer von dem Großherzoglichen Hause und einer von dem 
Gemeinderathe hiesiger Stadt gewählt werden. Wählbar ist jeder in der Stadt 
Weimar wohnende Aktionär, welcher der staatsbürgerlichen Rechte nicht ganz 
oder theilweise verlustig geworden ist und mit der Gesellschaft nicht in Kontrakts- 
Verhältussen steht. Die Namen der Mitglieder sind zu veröffentlichen. 
g. 24. 
Dauer der Amtsführung. 
Die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Verwaltungsraths-Mit- 
glieder werden auf drei Jahre gewählt. 
Nach der ersten Wahl scheiden jedoch schon nach Verlauf eines Jahres 
ein Mitglied, nach Verlauf zweier Jahre zwei Mitglieder und nach Verlauf 
dreier Jahre abermals zwei Mitglieder nach dem Loose aus. 
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
Das Amt eines Verwaltungsraths-Mitgliedes erlischt von selbst, sobald ihm 
die Eigenschaft der Wählbarkeit verloren geht. 
Macht sich an die Stelle eines vor Ablauf seiner Amtsdauer ausscheidenden 
Mitgliedes eine Neuwahl nothwendig, so erfolgt dieselbe nur auf den Rest der 
Wahlzeit des Ausscheidenden. 
g. 26. 
Vorsise. 
Die gewählten Verwaltungsraths-Mitglieder wählen unter sich einen Vor- 
sitzenden und einen Stellvertreter. 
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