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g. 26.
Geschäáäftekreié.
Der Verwaltungsrath hat im Allgemeinen die Gesellschaft in allen Ange-
legenheiten, welche nicht ausdrücklich den Hauptversammlungen vorbehalten sünd,
in ihrem Verhältnisse zum Direktorium zu vertreten.
Insbesondere hat er
a) das Direktorium zu wählen und zu honoriren;
b) darüber zu wachen, das dasselbe nur innerhalb der ihm durch diese
Statuten und etwa zu ertheilende Instruktionen vorgeschriebenen Grenzen
handelt;
c) die von dem Direktorium zu entwerfenden Wirthschaftspläne zu prüfen
und festzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen;
d) die Hauptrechnungen zu prüfen und zu justificiren;
e) die Bücher, die Kasse, das Inventarium und die Vorräthe der Gesell-
schaft zu kontroliren und zu revidiren;
Ddie alljährlich zu vertheilende Dividende festzusetzen;
##) die Wahl der Gesellschaftsbeamteten zu bestätigen;
b) die Tarife und Preise für die von der Gesellschaft zu übernehmende
Gasbeleuchtung zu genehmigen, wobei jedoch bestimmt wird:
an) daß eine Preiserhöhung des Leuchtgases ohne Zustimmung des hiesigen
Gemeindevorstandes in seiner Eigenschaft als Polizei-Behörde nicht
eintreten kann, wenn die Dividende vier Prozent oder darüber beträgt,
bb) daß größere Konsumenten bei einem jährlichen Verbrauche von 500,000
Kubik-Fuß Gas Sächsisches Maß und darüber das Gas stets um den
achten Theil des gewöhnlichen Verkaufspreises billiger erhalten sollen;
1) zu jeder Verwendung, durch welche der Reserve-Fonds angegriffen wird,
sein Einverständniß zu erklären;
k) die Genehmigung zur Prozeß-Führung und zu Vergleichsabschlüssen für
die Gesellschaft zu ertheilen;
9 über Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken, sowie über die
Verpachtung der ganzen Anstalt Beschluß zu fassen.
g. 27.
Versammlungen.
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft als nöthig und wenigstens
alle drei Monate.