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So oft das Direktorium oder die Mehrzahl der Mitglieder des Verwal-
tungsrathes darauf anträgt, ist von dem Vorsitzenden des letztern binnen der
nächsten acht Tage nach gestelltem Antrage eine außerordentliche Versammlung
anzuberaumen.
K. 28.
Be sch l ü s see.
Bei den Beschlüssen des Verwaltungsrathes haben sämmtliche Mitglieder
desselben gleiches Stimmrecht.
Zur Fassung eines Beschlusses ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern
erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt und bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dem Vorsitzenden bleibt es nachgelassen, in dringenden Fällen auch schrift-
liche Vernehmungen und Abstimmungen Statt finden zu lassen.
g. 29.
Proteoko (I.
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes ist durch ein Mitglied
desselben oder eine sonst hierzu geeignete Person ein Protokoll aufzunehmen und
von dem Vorsitzenden, sowie mindestens noch von einem Mitgliede des Verwal-
tungsrathes, mit zu unterschreiben.
K. 30.
Ersatz der Auslagen.
Die Verwaltungsraths-Mitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich, erhalten
jedoch etwaige baare Auslagen aus der Gesellschaftskasse vergütet.
C. Direktorium.
31.
Zusammensetzung und Amtsdauer.
Der Verwaltungsrath wählt
einen Direktor
und
einen Stellvertreter desselben,
welche beide ihren Wohnsitz in Weimar zu nehmen haben.
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