Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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So oft das Direktorium oder die Mehrzahl der Mitglieder des Verwal- 
tungsrathes darauf anträgt, ist von dem Vorsitzenden des letztern binnen der 
nächsten acht Tage nach gestelltem Antrage eine außerordentliche Versammlung 
anzuberaumen. 
K. 28. 
Be sch l ü s see. 
Bei den Beschlüssen des Verwaltungsrathes haben sämmtliche Mitglieder 
desselben gleiches Stimmrecht. 
Zur Fassung eines Beschlusses ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern 
erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt und bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Dem Vorsitzenden bleibt es nachgelassen, in dringenden Fällen auch schrift- 
liche Vernehmungen und Abstimmungen Statt finden zu lassen. 
g. 29. 
Proteoko (I. 
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes ist durch ein Mitglied 
desselben oder eine sonst hierzu geeignete Person ein Protokoll aufzunehmen und 
von dem Vorsitzenden, sowie mindestens noch von einem Mitgliede des Verwal- 
tungsrathes, mit zu unterschreiben. 
K. 30. 
Ersatz der Auslagen. 
Die Verwaltungsraths-Mitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich, erhalten 
jedoch etwaige baare Auslagen aus der Gesellschaftskasse vergütet. 
C. Direktorium. 
31. 
Zusammensetzung und Amtsdauer. 
Der Verwaltungsrath wählt 
einen Direktor 
und 
einen Stellvertreter desselben, 
welche beide ihren Wohnsitz in Weimar zu nehmen haben. 
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