Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar Eisenach. 
Nummer 36. Weimar. 21. September 1854. 
Ministerial- Bekanntmachungen. 
I. Zur Ausführung des §&. 38 des Gesetzes vom 16. Februar 1854 über 
den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung derselben wird 
in Bezug auf die Setzung der Aich= oder Sicher-Pfähle und die Beurkundung 
der die Wassernutzung betreffenden Verhältmsse von dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium Folgendes verordnet: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
Die Veranlassung zur Setzung diuns Aich= oder Sicher-Pfahles kann in 
dem Antrage der Orts-Polizeibehörde, eines oder mehrer Betheiligten, oder 
auch in den Verfügungen zu finden seyn, welche der Bezirks-Direktor oder das 
Staats-Ministerium aus Gründen der Wasser-Polizei zur Ausführung des Ge- 
setzes vom 16. Februar 1854 zu treffen hat. 
  
  
8. 
Zur Setzung eines Sicherpfahles sind ourn Bezirks-Direktor vorzuladen: 
1) der Eigenthümer des betreffenden Trieb= oder Stau-Werkes; 
2) der Gemeindevorstand und die Feldgeschwornen der Flur; 
3) die Eigenthümer der zunächst gelegenen unteren und oberen Trieb= oder 
Stau-Werke; 
und zwar alle diese Personen durch Umlauf oder besondere Ladung; 
4) die Uferanlieger und sonstigen Betheiligten durch einen, acht Tage in 
der Gemeinde auszuhängenden Anschlag. 
Das Ausbleiben einer oder der andern der oben unter Ziffer 2, 3 und 4 
genannten Personen hindert den rechtlichen Fortgang des Geschäftes nicht und 
ist diese Bemerkung in der Ladung als Präjudiz mit aufzunehmen; die unter 
2 genannten Personen sind nach Befinden unter Strafandrohung zu laden. 
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