Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar Eisenach.
Nummer 36. Weimar. 21. September 1854.
Ministerial- Bekanntmachungen.
I. Zur Ausführung des §&. 38 des Gesetzes vom 16. Februar 1854 über
den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung derselben wird
in Bezug auf die Setzung der Aich= oder Sicher-Pfähle und die Beurkundung
der die Wassernutzung betreffenden Verhältmsse von dem unterzeichneten Staats-
Ministerium Folgendes verordnet:
I. Allgemeine Vorschriften.
Die Veranlassung zur Setzung diuns Aich= oder Sicher-Pfahles kann in
dem Antrage der Orts-Polizeibehörde, eines oder mehrer Betheiligten, oder
auch in den Verfügungen zu finden seyn, welche der Bezirks-Direktor oder das
Staats-Ministerium aus Gründen der Wasser-Polizei zur Ausführung des Ge-
setzes vom 16. Februar 1854 zu treffen hat.
8.
Zur Setzung eines Sicherpfahles sind ourn Bezirks-Direktor vorzuladen:
1) der Eigenthümer des betreffenden Trieb= oder Stau-Werkes;
2) der Gemeindevorstand und die Feldgeschwornen der Flur;
3) die Eigenthümer der zunächst gelegenen unteren und oberen Trieb= oder
Stau-Werke;
und zwar alle diese Personen durch Umlauf oder besondere Ladung;
4) die Uferanlieger und sonstigen Betheiligten durch einen, acht Tage in
der Gemeinde auszuhängenden Anschlag.
Das Ausbleiben einer oder der andern der oben unter Ziffer 2, 3 und 4
genannten Personen hindert den rechtlichen Fortgang des Geschäftes nicht und
ist diese Bemerkung in der Ladung als Präjudiz mit aufzunehmen; die unter
2 genannten Personen sind nach Befinden unter Strafandrohung zu laden.
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