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Erscheint der Eigenthümer des betreffenden Trieb= oder Stau-Werkes auf
die Ladung nicht in dem anberaumten ersten Termine, so ist er die Kosten des-
selben zu tragen schuldig, von dem Bezirks-Direktor aber ein zweiter Termin
zu bestimmen, zu welchem der Eigenthümer unter dem Präjudiz vorzuladen ist,
daß im Falle seines Nichterscheinens mit dem Geschäfte dennoch werde vorgeschritten
werden, und ist eintretenden Falles dieser Androhung entsprechend zu verfahren.
Als technischen Gehülfen zieht der Bezirks-Direktor stets einen geprüften
Bau-Offizianten oder Vermessungsbeamten zu.
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In das Protokoll ist zuvörderst eine allgemeine Beschreibung des Trieb-
oder Stau-Werkes aufzunehmen, namentlich in welcher Flur, an welchem Flusse
oder Bache oder an welchem daraus abgeleiteten Mühlgraben es liegt, ob es
Mahlmühle oder Oelmühle oder für welchen sonstigen Geschäftsbetrieb es bestimmt
ist, wie viele Wasserläufe, Räder und Gänge es hat, ob das Stauwerk aus
Holz oder Steinen besteht u. s. w.
.
Hiernächst ist nach der Legitimatͤn des Eigenthuͤmers als solchen und nach
dem Grunde der Betriebsberechtigung zu fragen und über die dießfallsige Beschei-
nigung ausreichende Nachricht zu Protokoll zu bringen. Ebenso ist für Bei-
bringung der gehörigen Legitimation von Seiten derjenigen dritten Personen zu
sorgen, welche bei dem Geschäfte als Betheiligte Anträge stellen oder Erklä-
rungen abgeben.
II. Verfahren bei Setzung der Sicherpfähle.
Z 7. 4. Der Sicherpfahl wird aus gesundem
— und hartem, wo möglich eichenem Holze,
Ausriss. 10 bis 12 Zoll stark im Gevierte herge-
stellt. Die Länge desselben (gewöhnlich 6
bis 12 Fuß) richtet sich nach der Boden-
beschaffenheit und nach der für diese zu
wählenden Konstruktion.
In der Regel genügt es, wenn der
Sicherpfahl in einem Abstande von etwa
4 Fuß unter dem Kopfe desselben nach
nebenstehender Handzeichnung Fig. A mit
zwei sich kreuzenden Querriegeln, 4 Zoll
stark im Quadrat und 4 Fuß lang, ver-
sehen wird.