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8. 7.
Der Sicherpfahl (§. 5) muß, wenn er mit Querriegeln versehen ist, bis
zur möglichsten Festigkeit (absoluten Festigkeit) eingerammt werden, die Querriegel
werden untermauert und übermauert, so daß die unrechtmäßige Hebung oder Ver-
senkung des Sicherpfahles nicht zu besorgen ist; wird dieser dagegen auf einem
liegenden oder stehenden Roste mit Zapfen oder verdünnter Spitze eingesetzt, so
find nicht allein die Pfähle zum stehenden Rost möglichst bis zur absoluten
Festigkeit einzurammen, sondern der Sicherpfahl muß auch (nach Fig. B bei
S. 5) mit eisernen Winkeln auf dem Nost befestigt werden.
Der Kopf des Pfahles wird mit einer Steinplatte, am zweckmäßigsten mit
einem Mühlsteine, bedeckt, bei welchem letztern das Auge über dem Kopfe zu
liegen kommt und mit einer Steinplatte bedeckt wird.
Die Grube wird dann vollständig eingeebnet und noch einen Fuß hoch
mit Erde überdeckt. Zuletzt wird über dem Sicherpfahle ein fester Stein wie
ein Grenzstein eingesetzt, um den Standort des erstern leicht wieder finden zu
können.
8. 8.
Das über die Einsetzung des Sicherpfahles aufzunehmende Protokoll muß
außer den Namen der gegenwärtigen Beamteten, Sachverständigen und Bethei—
ligten (S. 2), den allgemeinen Nachrichten über das Trieb- oder Stau-Werk
(§. 3) und der Legitimation (F. 4), eine genaue Beschreibung der äußern Be-
schaffenheit des Sicherpfahles nach allen seinen Theilen (S. 5), die genaue An-
gabe des Standortes (G. 6) und der Art und Weise der Einsetzung desselben
(6+. 7) enthalten. Namentlich dient zur sorgfältigen Beschreibung die Angabe
des Abstandes des Pfahles von dem rechten oder linken Ende des Fachbaumes,
der Abstand von Festpunkten an Gebäuden, Felsen, Grenzsteinen 2c. in dessen
Nähe. Auch ist es räthlich, dem Protokolle einen Situations-Plan beizufügen,
aus welchem der Standort des Pfahles ersehen werden kann.
IIII. Verfahren zur Beurkundung der die Wassernutzung
betreffenden Verhältnisse.
8. 9.
Nach der vorschriftsmäßigen Herstellung und Beschreibung des Sicherpfah-
les ist zur Erörterung und Beurkundung aller auf die Wassernutzung des frag-
lichen Werkes sich beziehenden Verhältnisse zu schreiten. Hierzu gehört die An-
gabe, Messung und Beurkundung folgender Gegenstände, soweit sich solche bei
einem Triebwerke vorfinden: