Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Anmerkung: Es ist einleuchtend, daß die Wasserstandshöhe bei kleinem Wasser, 
welches noch unter dem Wehrrücken steht, kleiner, bei größerem Wasser aber, 
wo dasselbe über den Wehrrücken abfließt, größer als der gesetzliche ist, wo“ 
hingegen der Höhenunterschied zwischen dem Mühlfachbaume und dem gesetz- 
lichen Unterwasserspiegel oder der sogenannte trockene Fall, bei kleinem Was- 
ser größer, bei großem Wasser kleiner als der gesetzliche ist. 
Da die Wasserstandshöhe über dem Fachbaume, oder der sogenannte trockene 
Fall, bei kleinem und großem Wasser verschieden ist, so folgt daraus, daß, wenn 
man das Total-Gefälle einer Mühle untersucht, solches bei kleinem Wasser, der 
sogenannten Hegezeit, geschehen müsse und zwar, wo irgend thunlich, dann, 
wenn der Spiegel des Oberwassers mit dem Wehrrücken streicht. Ist dieses nicht 
der Fall und steht der Wasserspiegel niedriger, so findet man die wahre gesetz- 
liche Wasserstandshöhe über dem Fachbaume, wenn man den vorgefundenen Hö- 
henunterschied zwischen Wehrrücken und dem vor demselben stehenden Wasser- 
spiegel zu dem auf dem Mühlfachbaume gemessenen Wasserstand addirt, oder 
wenn man die Niveau-Differenz zwischen Wehrrücken und Fachbaume durch ein 
Nivellement bestimmt und hiervon bei größerer Entfernung des Wehres von der 
Mühle die sogenannte Rösche im oberen Zuleitungsgraben abzieht. 
Den wahren gesetzlichen trockenen Fall findet man dagegen, wenn man 
den vorgefundenen Höhenunterschied zwischen dem Wehrrücken des Untermüllers 
und dem vor demselben stehenden Wasserspiegel von dem gemessenen trockenen 
Falle abzieht. 
s. 18. 
Bei den in den g.H. 9 bis 14 vorgeschriebenen Messungen ist überall die 
strengrechtliche Höhe der Fachbäume und die nach denselben rechtlich bestehende 
Wasserstandshöhe zum Grunde zu legen und zu der erstern der außerdem nach- 
gelassene, sogenannte Zehrzoll nicht hinzuzurechnen, auch ist in dem Protokolle 
ausdrücklich zu bemerken, daß die festgesetzte Höhe den Zehrzoll nicht mit in 
sich begreift, oder daß nach der vorgefundenen Beurkundung über den bisherigen 
Zustand das Gegentheil Statt findet. 
5. 16. 
Die Ergebnisse aller dieser Erörterungen sind in das Protokoll aufzuneh- 
men und dieses ist von dem Bezirks-Direktor und dem Schriftführer zu unter- 
zeichnen, auch auf Ansuchen den Betheiligten, dem Eigenthümer aber in jedem 
Falle (S. 38 des Ges.) auf deren Kosten in Abschrift mitzutheilen.
	        
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