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8. 17.
Bei Anlegung neuer Mühlen oder anderer Triebwerke und Stauvorrich—
tungen werden die zuständigen Großherzoglichen Verwaltungsbehörden nach dem
hierfuͤr besouders vorgeschriebenen Verfahren (z. B. F. 2, F. 34 flg. des Ges. vom
16. Februar 1854) die Wasserrechtsverhältnisse des neuen Werkes durch Ge—
nehmigung spezieller Projekte festsetzen. Ist aber die Konzession ertheilt worden,
so hat der Bezirks-Direktor daruͤber zu wachen und dafuͤr zu sorgen, daß die
Ausführung des neuen Werkes genau nach den vorgeschriebenen Bedingungen
geschieht und die nöthige Ausführung bei der diesfallsigen Revision so beurkun—
det wird, wie die oben ertheilte Instruktion hierzu die Anleitung giebt; nur ist
der Sicherpfabl in einem solchen Falle sofort nach ertheilter Konzession und in
Gemäßheit derselben vor der Ausführung des Werkes einzusetzen, damit diese
nach einem gegebenen festen Punkte sich richten und später nach demselben sicher
kontrolirt werden kann.
Weimar am 29. August 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
Schmitb.
II. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, die von der Gene-
ral-Versammlung der Aktionäre der allhier bestehenden Lebens-, Renten-, Aussteuer-
und Begräbniß-Versicherungs-Bank „Vorsicht“ beschlossene Streichung des F. 12
der Statuten und die nachstehenden Nachträge, bezüglich Erläuterungen zu
den ersteren:
A. Nachtrag. (Berechnung der Reserven und der reinen Ueberschüsse.)
Bei der Lebensversicherung nach Tab. II und der Sterbekasse nach
Tab. I ist die Reserve derjenige Theil der Prämien-Einnahme, welcher nach
Maßgabe der angenommenen Sterblichkeit zur Deckung der
Sterbefälle bis zum letztverflossenen Rechnungsjahre nicht erforderlich ge-
wesen wäre. Sie dient, um die Ausfälle in späteren Jahren der Ver-
sicherten zu decken, wo dieselben mit ihren jährlichen Prämien weniger zu
den Sterbefällen ihres Alters beitragen, als die angenommene Sterblich-
keit erfordert.